Bundesamt für Naturschutz

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Antiquitäten

Antiquitäten, die mehr als 50 Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (01.06.1997) erworben wurden, können innerhalb der Europäische Union ohne Befreiung vom Vermarktungsverbot vermarktet werden (Art. 2 Buchstabe w), Art.8 (1) und (3) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m Art. 62 Nr. 3. der Verordnung (EG) Nr. 865/2006.

Definition "Antiquitäten" gem. Art. 2 w Verordnung (EG) Nr. 338/97:

"Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedsstaates vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen."

Für die Einfuhr aus einem Drittland (Land außerhalb der Europäischen Union) oder die Aus- bzw. Wiederausfuhr in ein Drittland ist eine Genehmigung/Bescheinigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.


Letzte Änderung: 10.07.2006

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