Antragstellung
Wichtig:
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung müssen rechtzeitig vor der beabsichtigten Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz eingereicht werden, Anträge für lebende Tieren möglichst 6 Wochen vor dem geplanten Transport. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 4 Wochen. Müssen zusätzliche Dokumente angefordert oder Informationen eingeholt werden, kann sich diese Frist verlängern. Sie erhalten dann einen entsprechenden Zwischenbescheid.
Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke
Auf dem Vordruck Nr. 221 können Sie eine Position und auf dem Vordruck Nr. 222 zusätzlich bis zu 3 verschiedene Positionen beantragen. Bei Beantragung von mehr als einer Position werden die beiden Genehmigungsformulare von uns mit einem Siegel verbunden und ergeben eine Genehmigung. Bitte beachten Sie, dass pro Genehmigung maximal eine Anlage genutzt werden darf, d.h., für mehr als 4 verschiedene Positionen müssen Sie zusätzliche Anträge stellen (Position 5 auf dem Vordruck 221, Positionen 6 bis 8 auf dem Vordruck 222 u.s.w.).
Wenn alle Angaben, die in den Feldern 8 und 11 bis 22 des Antrages gefordert werden, übereinstimmen, können Sie mehrere Exemplare in der Mengenangabe zusammen fassen.
Eine erteilte Genehmigung kann nur einmal verwendet werden. Sollte nur ein Teil der genehmigten Menge abgefertigt werden, müssen für die restlichen Exemplare neue Dokumente beantragt werden. Ein Abschreibeverfahren auf den Genehmigungen ist nicht möglich.
Die Originale sowie alle Kopien von nicht genutzten Genehmigungen müssen unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit an das Bundesamt für Naturschutz zurück gesandt werden.
Das Bundesamt für Naturschutz bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Ein- oder Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung elektronisch einzureichen. Sie können den Antrag aber auch als pdf-Datei herunterladen, ausdrucken und anschließend per Post an das Bundesamt für Naturschutz senden.
Welches Dokument wollen Sie beantragen?
Einfuhrgenehmigung für lebende Exemplare (Pflanzen, Tiere, Samen)
Ausfuhrgenehmigung/Wiederausfuhrbescheinigung für lebende Exemplare (Pflanzen, Tiere, Samen)
Einfuhrgenehmigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie tote Exemplare
