Ausfuhr Anhang A/B
Für die Ausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch müssen der deutschen Ausfuhrzollstelle folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Das Original und die gelbe Kopie der
Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz
Von dieser Regelung gibt es folgende Ausnahmen:
- Kaviar bis zu einer Menge von 125 g (in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern) von Störarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, kann zum persönlichen Gebrauch ohne artenschutzrechtliche Dokumente ausgeführt werden.
- Bis zu drei Regenstöcke ("Rainsticks") aus Kaktusholz von Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch ausgeführt werden.
- Bis zu drei Fechterschnecken können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch ausgeführt werden.
- Bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch ausgeführt werden. Dabei kann ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen.
- Bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilarten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch ausgeführt werden.
- Bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch ausgeführt werden.
(gemäß Artikel 58(2) und (4) der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
