Ersteinfuhr Anhang B
Für die Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch können anstelle der vorgeschriebenen Dokumente der deutschen Einfuhrzollstelle folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Original und Kopie des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes (Hinweis: eine Fotokopie ist ggf. vom Einführer vorher zu erstellen)
Die Einfuhrzollstelle stempelt die Kopie des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes ab (Dienstsiegel und Einfuhrdatum) und übergibt sie dem Einführer. Das Original wird an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übersandt.
Von dieser Regelung gibt es folgende Ausnahmen:
- Kaviar bis zu einer Menge von 125 g (in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern) von Störarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, kann zum persönlichen Gebrauch ohne artenschutzrechtliche Dokumente eingeführt werden.
- Bis zu drei Regenstöcke ("Rainsticks") aus Kaktusholz von Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
- Bis zu drei Fechterschnecken können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
- Bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden. Dabei kann ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen.
- Bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilarten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
- Bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
- In den im folgenden aufgeführten Fällen müssen der deutschen Einfuhrzollstelle nicht das Original und die Kopie des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes sondern das Original und die gelbe Kopie der
Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz vorgelegt werden:
- Das Exportland hat notifiziert, dass für die Ausfuhr von Anhang II Exemplaren zum persönlichen Gebrauch keine Exportdokumente ausgestellt werden (z. Z. sind das die USA, Kanada und Santa Lucia). Für Postsendungen und Jagdtrophäen gilt diese Ausnahme nicht, hier müssen wie oben beschrieben das Original und eine Kopie des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes vorgelegt werden.
- Das Exportland ist kein natürliches Verbreitungsgebiet der betroffenen Art (Wiederausfuhr aus dem Versendungsland, z. B. Pythonlederhandtasche oder Korallenschmuck aus der Schweiz).
- Das Exportland ist kein WA-Vertragsstaat (z.B. Tonga, Libanon).
- Die Teile oder Erzeugnisse stammen von einer Art, die zwar in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, aber nicht im Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgeführt ist. (z.B. Dendrolagus matschiei - Rotes Baumkänguru).
(gemäß Artikel 57(3) und (5) der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
