Ersteinfuhr Anhang A
Für die Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch müssen der deutschen Einfuhrzollstelle folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Original und gelbe Kopie der
Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz
und - Original des CITES Aus-oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes
Die Einfuhrzollstelle stempelt das Original und die gelbe Kopie der Einfuhrgenehmigung ab (Dienstsiegel und Einfuhrdatum). Die gelbe Kopie übergibt sie dem Einführer als Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr. Das Original des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes sowie das Original der Einfuhrgenehmigung werden an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übersandt.
(gemäß Artikel 57(2) VO(EG) Nr. 865/2006)
