Bundesamt für Naturschutz

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Ersteinfuhr Anhang A

Für die Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch müssen der deutschen Einfuhrzollstelle folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Original und gelbe Kopie der  Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz

    und
  • Original des CITES Aus-oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes

Die Einfuhrzollstelle stempelt das Original und die gelbe Kopie der Einfuhrgenehmigung ab (Dienstsiegel und Einfuhrdatum). Die gelbe Kopie übergibt sie dem Einführer als Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr. Das Original des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes sowie das Original der Einfuhrgenehmigung werden an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übersandt.

(gemäß Artikel 57(2) VO(EG) Nr. 865/2006)


Letzte Änderung: 25.02.2008

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