Einfuhr von Holz geschützter Arten
In der am rechten Rand als pdf-Datei eingestellten Holzarten-Liste finden Sie die geschützten Holzarten gemäß dem derzeit gültigen Recht. Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen der Fußnoten auf der letzten Seite der Holzarten-Liste, aus denen hervorgeht, welche Erzeugnisse der jeweiligen Art vom Schutzstatus erfasst werden.
Für alle Arten, die den WA-Schutz I und den EG-Schutz A aufweisen, besteht ein striktes Handelsverbot. Einfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Arten könnten nur für Zwecke der Forschung oder Lehre erteilt werden.
Für die Einfuhr von Exemplaren von Holzarten, die dem WA-Schutz II und dem EG-Schutz B unterliegen, sind ein CITES-Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich. Die Einfuhrgenehmigung beantragen Sie bitte mit dem
Antragsformular Nr. 221 unter Vorlage einer Kopie des CITES-Ausfuhrdokumentes vor der beabsichtigten Einfuhr beim Bundesamt für Naturschutz. Einfuhrgenehmigungen können nur erteilt werden, wenn die Wissenschaftliche Behörde keine Bedenken dazu äußert und kein Importverbot für die entsprechende Art in die Europäische Union besteht. Die Liste der derzeit erlassenen Importverbote für Holzarten können Sie in der pdf-Datei am rechten Rand einsehen.
Für die Einfuhr von Exemplaren von Holzarten, die dem WA-Schutz III und dem EG-Schutz C unterliegen, sind ein CITES-Ausfuhrdokument oder ein Ursprungszeugnis der WA-Vollzugsbehörde des Ausfuhrlandes sowie eine Einfuhrmeldung der deutschen Einfuhrzollstelle (Formular Nr. 223, W.-Köhler-Verlag, Tel.: 069/97202597) erforderlich. Die Einfuhrmeldung ist direkt bei der Einfuhrzollstelle zu beantragen.
Für die Einfuhr von Exemplaren von Holzarten, die dem EG-Schutz D unterliegen, ist eine Einfuhrmeldung der deutschen Einfuhrzollstelle (Formular Nr. 223, W.-Köhler-Verlag, Tel.: 069/97202597) erforderlich. Die Einfuhrmeldung ist direkt bei der Einfuhrzollstelle zu beantragen. Exportdokumente des Ausfuhrlandes müssen für Anhang D Arten nicht vorgelegt werden, da der Schutzstatus D ausschließlich für die Europäische Union gilt.
