Kostenverordnung
Das Bundesamt für Naturschutz ist zuständig für die Genehmigungs-/ Bescheinigungserteilung im Falle der Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr von Tier- und Pflanzenarten, die nach der Verordnung (EG) des Rates Nr. 338/97 oder der Bundesartenschutzverordnung unter Schutz gestellt sind.
Diese Tätigkeit ist aufgrund der hohen Anzahl von Genehmigungsvorgängen sehr zeit- und kostenaufwändig, so dass seit April 1998 auf der Grundlage der
Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach den einzelnen Gebührentatbeständen und ist der untenstehenden Tabelle auszugsweise zu entnehmen.
In besonderen Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden.
Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist grundsätzlich formlos zu stellen. Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Kostenbefreiung ist vom Kostenschuldner zu erbringen. Hierzu kann vom Kostenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.
Eine Gebührenermäßigung kann bis zur Mindestgebühr gewährt werden, wenn die Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Die Mindestgebühr beträgt 5 Euro.
Für die Ausfuhr von in Deutschland künstlich vermehrten Pflanzenexemplaren bis zu einem Warenwert von 50 Euro wird keine Gebühr erhoben.
Auszug aus der Gebührenverordnung
- Lebende Exemplare:
- Einfuhrgenehmigung: 41 Euro
- Ausfuhrgenehmigung: 21 Euro
- Wiederausfuhrbescheinigung: 25 Euro
- Eigentümerbescheinigung / Kombinierte Genehmigung: 30 Euro
- Ausnahmegenehmigung vom Besitz und Vermarktungsverbot: 13 Euro
- Bescheinigung für eine Wanderausstellung (Zirkus): 50 Euro
- Tote Exemplare:
- Einfuhrgenehmigung: 16 Euro
- Ausfuhrgenehmigung: 12 Euro
- Wiederausfuhrbescheinigung: 12 Euro
- Eigentümerbescheinigung / Kombinierte Genehmigung: 20 Euro
- Genehmigung von Carnet-ATA-Musterkollektionen: 20 Euro
- Ausnahmegenehmigung vom Besitz und Vermarktungsverbot: 13 Euro
- Negativbescheinigung:
13 Euro - Blankette für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Vermehrungsbetrieben:
6 Euro - Zulassung und Registrierung von Kaviarverpackungsbetrieben
500 Euro
Wird beantragt, der Genehmigung eine Anlage für weitere Arten beizufügen, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr.
