Regelungen zum persönlichen Gebrauch für Bürger, die mehr als 185 Tage pro Jahr in einem Land der Europäischen Union wohnen
Bitte wählen Sie nun den für Sie zutreffenden Fall aus:
Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch.
Dazu zählen z.B.
- die Ersteinfuhr von
Jagdtrophäen der Arten Ursus arctos (Braunbär), Ursus arctos horribilis (Grizzlybär), Felis silvestris (Wildkatze), Canis lupus (Wolf), der Anhang A Populationen von Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant), Panthera pardus (Leopard) u.a. Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
- die Ersteinfuhr von Elfenbeinschnitzereien der Anhang A Populationen von Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) oder Elephas maximus (Indischer Elefant)
- die Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen anderer Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
Bestimmungen/benötigte Dokumente
Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch
Dazu zählen z.B.
- die Ersteinfuhr von
Jagdtrophäen der Arten Ursus americanus (Schwarzbär), Ursus maritimus (Eisbär), Lynx canadensis (Nordamerikanischer Luchs), Lynx rufus (Rotluchs) Papio ursinus (Pavian), Panthera leo (Löwe) u.a. Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
- die Ersteinfuhr von Reptilleder- oder Pelzerzeugnissen aus Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
- die Ersteinfuhr von Korallenbruchstücken oder Korallenschmuck
- die Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen anderer Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
- die Ersteinfuhr von Kaviar bis zu 125 g in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern
- die Ersteinfuhr bis zu drei Rainsticks
- die Ersteinfuhr bis zu drei Gehäusen von Fechterschnecken
- die Ersteinfuhr bis zu drei Riesenmuscheln
- die Ersteinfuhr bis zu 4 Erzeugnissen von toten Krokodilen des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (mit Ausnahme von Jagdtrophäen und Fleisch)
- die Ersteinfuhr bis zu vier toten Seepferdchen
Bestimmungen/benötigte Dokumente
Wiedereinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch
Wiedereinfuhr bedeutet die Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Gemeinschaft.
Ausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch
Ausfuhr bedeutet, dass die Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren stammen, die innerhalb der Europäischen Union gezüchtet oder der Natur entnommen worden sind und zum ersten Mal ausgeführt werden sollen.
Wiederausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch
Wiederausfuhr bedeutet, dass die Teile oder Erzeugnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig in die Europäischen Union eingeführt worden sind.
