Bundesamt für Naturschutz

Hauptbereichsmenü



Regelungen zum persönlichen Gebrauch für Bürger, die mehr als 185 Tage pro Jahr in einem Land der Europäischen Union wohnen

Bitte wählen Sie nun den für Sie zutreffenden Fall aus:


Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch.

Dazu zählen z.B.

  • die Ersteinfuhr von  Jagdtrophäen der Arten Ursus arctos (Braunbär), Ursus arctos horribilis (Grizzlybär), Felis silvestris (Wildkatze), Canis lupus (Wolf), der Anhang A Populationen von Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant), Panthera pardus (Leopard) u.a. Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
  • die Ersteinfuhr von Elfenbeinschnitzereien der Anhang A Populationen von Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) oder Elephas maximus (Indischer Elefant)
  • die Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen anderer Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97

 Bestimmungen/benötigte Dokumente


Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch

Dazu zählen z.B.

  • die Ersteinfuhr von  Jagdtrophäen der Arten Ursus americanus (Schwarzbär), Ursus maritimus (Eisbär), Lynx canadensis (Nordamerikanischer Luchs), Lynx rufus (Rotluchs) Papio ursinus (Pavian), Panthera leo (Löwe) u.a. Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
  • die Ersteinfuhr von Reptilleder- oder Pelzerzeugnissen aus Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
  • die Ersteinfuhr von Korallenbruchstücken oder Korallenschmuck
  • die Ersteinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen anderer Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97
  • die Ersteinfuhr von Kaviar bis zu 125 g in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern
  • die Ersteinfuhr bis zu drei Rainsticks
  • die Ersteinfuhr bis zu drei Gehäusen von Fechterschnecken
  • die Ersteinfuhr bis zu drei Riesenmuscheln
  • die Ersteinfuhr bis zu 4 Erzeugnissen von toten Krokodilen des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (mit Ausnahme von Jagdtrophäen und Fleisch)
  • die Ersteinfuhr bis zu vier toten Seepferdchen

 Bestimmungen/benötigte Dokumente


Wiedereinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch

Wiedereinfuhr bedeutet die Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Gemeinschaft.

 Bestimmungen/benötigte Dokumente


Ausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch

Ausfuhr bedeutet, dass die Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren stammen, die innerhalb der Europäischen Union gezüchtet oder der Natur entnommen worden sind und zum ersten Mal ausgeführt werden sollen.

 Bestimmungen/benötigte Dokumente


Wiederausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch

Wiederausfuhr bedeutet, dass die Teile oder Erzeugnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig in die Europäischen Union eingeführt worden sind.

 Bestimmungen/benötigte Dokumente


Ersteinfuhr, Wiedereinfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch

 Bestimmungen/benötigte Dokumente


Letzte Änderung: 25.02.2008

 Artikel drucken
 Artikel empfehlen