Bundesamt für Naturschutz

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Regelungen zum persönlichen Gebrauch für Bürger, die weniger als 185 Tage pro Jahr in einem Land der Europäischen Union wohnen und sich nicht in der Gemeinschaft dauerhaft niederlassen wollen

Bitte wählen Sie nun den für Sie zutreffenden Fall aus:


Ausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch

Ausfuhr bedeutet, dass die Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren stammen, die innerhalb der Europäischen Union gezüchtet oder der Natur entnommen worden sind und zum ersten Mal ausgeführt werden sollen.

 Bestimmungen/benötigte Dokumente


Ersteinfuhr, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A, B, C und D sowie Ausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch

Wiedereinfuhr bedeutet die Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Gemeinschaft.

Wiederausfuhr bedeutet, dass die Teile oder Erzeugnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Europäische Union eingeführt worden sind.

 Bestimmungen/benötigte Dokumente


Letzte Änderung: 25.02.2008

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