Wiederausfuhr Anhang A/B
Für die Wiederausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch können anstelle der vorgeschriebenen Dokumente der deutschen Ausfuhrzollstelle folgende Dokumente vorgelegt werden:
- die Kopie für den Berechtigten (gelbe Kopie) der
Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz für die Ersteinfuhr
oder - die Kopie für den Berechtigten (gelbe Kopie) der
Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz für die Erstausfuhr
oder - die Kopie für den Berechtigten (gelbe Kopie) der
Wiederausfuhrbescheinigung des Bundesamtes für Naturschutz für eine vorangegangene Wiederausfuhr
oder - die Kopie des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes von der
Ersteinfuhr von Anhang B-Exemplaren
oder - der Nachweis, dass die Teile oder Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union rechtmäßig erworben wurden (z.B. Kaufquittung, Bescheinigung gemäß Artikel 8 (3) der Verordnung (EG) Nr. 338/97)
Von dieser Regelung gibt es folgende Ausnahmen:
- Kaviar bis zu einer Menge von 125 g (in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern) von Störarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, kann ohne artenschutzrechtliche Dokumente wieder ausgeführt werden.
- Bis zu drei Regenstöcke ("Rainsticks") aus Kaktusholz von Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder ausgeführt werden.
- Bis zu drei Fechterschnecken können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder ausgeführt werden.
- Bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder ausgeführt werden. Dabei kann ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen.
- Bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilarten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder ausgeführt werden.
- Bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder ausgeführt werden.
(gemäß Artikel 58(3) und (4) der Verordnung (EG) Nr. 865/2006))
