Bundesamt für Naturschutz

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Wiedereinfuhr Anhang A/B

Für die Wiedereinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch können anstelle der vorgeschriebenen Dokumente der deutschen Einfuhrzollstelle folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • die Kopie für den Berechtigten (gelbe Kopie) der  Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz für die Ersteinfuhr

    oder
  • die Kopie für den Berechtigten (gelbe Kopie) der  Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz für die Erstausfuhr

    oder
  • die Kopie des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes von der  Ersteinfuhr von Anhang B-Exemplaren

    oder
  • der Nachweis, dass die Teile oder Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union rechtmäßig erworben wurden (z.B. Kaufquittung, Bescheinigung gemäß Artikel 8 (3) der Verordnung (EG) Nr. 338/97)

Von dieser Regelung gibt es folgende Ausnahmen:

  1. Kaviar bis zu einer Menge von 125 g (in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern) von Störarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, kann zum persönlichen Gebrauch ohne artenschutzrechtliche Dokumente wieder eingeführt werden.
  2. Bis zu drei Regenstöcke ("Rainsticks") aus Kaktusholz von Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder eingeführt werden.
  3. Bis zu drei Fechterschnecken können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder eingeführt werden.
  4. Bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder eingeführt werden. Dabei kann ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen.
  5. Bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilarten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder eingeführt werden.
  6. Bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen können ohne artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch wieder eingeführt werden.

(gemäß Artikel 57(4) und (5) der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

Letzte Änderung: 25.02.2008

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