Bundesamt für Naturschutz

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Gebietsschutz / Großschutzgebiete

Die in Deutschland geltenden Schutzgebietskategorien beruhen auf dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die unterschiedlichen Schutzgebiete können hinsichtlich ihrer Größe, ihres Schutzzwecks und ihrer Schutzziele und den daraus abzuleitenden Nutzungseinschränkungen unterschieden werden. Die wichtigsten Schutzgebietskategorien sind: Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke. Sie können sich teilweise überlagern oder sind in Einzelfällen sogar deckungsgleich.

Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke werden aufgrund ihrer Flächengröße auch als Großschutzgebiete bezeichnet.

Des Weiteren existieren noch Naturdenkmale gemäß § 28 und Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG. Dabei handelt es sich um punktuelle bzw. sehr kleinflächige Schutzgebiete zum Schutz von Einzelschöpfungen der Natur bzw. von Elementen mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und zur Belebung und Gliederung der Landschaft. Bundesweite Übersichten zu diesen Schutzgebietstypen fehlen. Darüber hinaus können die Bundesländer auch bestimmte Lebensräume per Gesetz unter Schutz stellen (§ 30 BNatschG).

Im novellierten Bundesnaturschutzgesetz 2002 wurde erstmals die Einrichtung eines bundesweiten Biotopverbundsystems, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll (§ 3 BNatSchG), gesetzlich vorgegeben. Ziel ist es, hiermit unter anderem einen effektiven Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt und zur Sicherung des nationalen Naturerbes zu leisten. Die Bestandteile dieses Systems sollen als Schutzgebiete, vornehmlich als Naturschutzgebiete, Nationalparke und Biosphärenreservate, rechtlich gesichert sein bzw. werden.

Auch für den Aufbau des Europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" sowie des auf dem letzten Weltschutzgebietskongress in Durban geforderten globalen Schutzgebietsnetzes (vgl. hierzu auch den  Beschluss VII/28 der CBD), sind die Schutzgebietskategorien des BNatSchG die wesentlichen Grundlagen für die rechtliche Sicherung der Bestandteile dieser Netze.

Für die weitere Entwicklung des Gebietsschutzes in Deutschland, insbesondere für die Entwicklung der Großschutzgebiete werden folgende Schwerpunkte gesehen:

  • Entwicklung von Qualitätskriterien und Standards für (Groß-)Schutzgebiete,
  • Sicherung einer nachhaltigen Finanzierung,
  • Verbesserung des Schutzgebietsmanagements und der Kommunikation,
  • grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Für die Großschutzgebiete wurde im November 2005 die Dachmarke "Nationale Naturlandschaften" ( www.nationale-naturlandschaften.de) durch EUROPARC Deutschland in Kooperation mit dem Verband Deutscher Naturparke mit folgenden Zielen gegründet:

  • gemeinsames Auftreten der Großschutzgebiete Deutschlands, gebietsübergreifende Kommunikation
  • Aufbau eines einheitlichen Corporate Design für alle Großschutzgebiete
  • Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Wertschätzung der nationalen Naturlandschaften
  • Stärkung der nationalen und internationalen Bedeutung der Großschutzgebiete z.B. für den Erhalt der biologischen Vielfalt in Deutschland
  • zusätzliche Einwerbung von Finanzmitteln für die Großschutzgebiete.

Inzwischen verwenden viele Großschutzgebiete in Deutschland das neue Corporate Design. Die Entwicklung der Dachmarke wurde mit Mitteln von BMU/BfN unterstützt.

Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) dienen insbesondere der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und der daran gebundenen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, in ihnen ist jede Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung ausgeschlossen. Nutzungen sind nur soweit zulässig, wie sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.

 zu den Naturschutzgebieten

Nationalparke (§ 24 BNatSchG) sind großräumige Landschaften nationaler Bedeutung, die sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen solchen Zustand zu entwickeln oder entwickelt zu werden. Frei von nutzenden und lenkenden Eingriffen des Menschen soll Natur sich nach ihren eigenen Gesetzen entwickeln können. Nationalparke tragen zur Bewahrung der Schöpfung und der natürlichen Artenvielfalt bei und schaffen Rückzugsgebiete für wildlebende Pflanzen und Tiere.

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Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) dienen dem großräumigen Schutz von Natur- und Kulturlandschaften. Vornehmliche Ziele sind die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzungen geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt. Darüber hinaus sollen sie beispielhaft der Entwicklung und Erprobung nachhaltiger Wirtschaftsweisen in allen Wirtschaftssektoren dienen.

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Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatSchG) obliegt die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. In der Regel handelt es sich um großflächigere Gebiete, die auch eine Bedeutung für die Erholung des Menschen haben.

 zu den Landschaftsschutzgebieten

Naturparke (§ 27 BNatSchG) sind großräumige Kulturlandschaften, in denen der Schutz und die Erhaltung der Biotop- und Artenvielfalt stark mit der Erholungsfunktion der Landschaften für den Menschen verbunden sind. In ihnen werden umweltverträglicher Tourismus und dauerhaft umweltverträgliche Landnutzungen unterstützt.

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Letzte Änderung: 21.01.2008

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