Landschaftsplanung und andere Instrumente nach BNatSchG

Im novellierten BNatSchG finden sich eine Reihe alter und neuer Regelungen, deren konkrete Erfüllung und Umsetzung mit Hilfe der Landschaftsplanung unterstützt und vorbereitet werden kann. Mit § 13 BNatSchG und insbesondere mit der weitergehenden Definition der Inhalte in § 14 BNatSchG als bundeseinheitliche Mindestanforderungen hat die Landschaftsplanung auf allen Ebenen eindeutige Aufgaben und Inhalte zugewiesen bekommen.
Neben den konkretisierten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind u.a. Erfordernisse und Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima zu erarbeiten und darzustellen.

Über diese Inhaltsbestimmung werden Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der regionalen Mindestdichten von zur Vernetzung von Biotopen notwendigen Elementen (§ 5 (3) BNatSchG) und zur erforderlichen Untersetzung der guten fachlichen Praxis in Land- und Forstwirtschaft (§ 5 (4) BNatSchG) deutlich. Mit dem nunmehr im BNatSchG verankerten Flächendeckungsprinzip und den damit zu erreichenden, raumkonkreten Aussagen zu den Erfordernissen und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege ergibt sich mit der Landschaftsplanung ein ideales Informations-, Umsetzungs- und Kontrollinstrument.
Nach Auffassung des BfN, gestützt durch entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, kann die Landschaftsplanung schon heute herangezogen bzw. genutzt werden, um
- die regionalen Mindestdichten von Biotopen festzulegen,
- zu bestimmen, was im regionalen Kontext standortangepasste Bewirtschaftung und Gewährleistung der nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit heißt,
- die Erhaltung und Vermehrung erforderlicher Landschaftselemente maßnahmenkonkret zu untersetzen und
- Auskunft über die natürliche Ausstattung der Nutzflächen mit Boden, Wasser, Flora, Fauna zu geben
und damit die Umsetzung der Anforderungen des § 5 BNatSchG unterstützen. Zum anderen haben Naturschutzbehörden mit der Landschaftsplanung ein wichtiges Kontrollinstrument für die Einhaltung der daraus resultierenden Anforderungen zur Verfügung.
Für eine qualifizierte Aufgabenwahrnehmung sind im bundesweiten Überblick in diesem Sinne qualitative Anforderungen an die Verbesserung der Aussageschärfe der Landschaftsplanung zu richten. Auch das Zusammenwirken der unterschiedlichen Ebenen der Landschaftsplanung bei der Ausgestaltung der Aufträge des § 5 BNatSchG (vgl. oben) wird noch eindeutig zu klären sein.

Auch die Anforderungen der Schaffung eines Biotopverbundes (§ 3 BNatSchG) erfordern seitens der Planungsträger der Landschaftsplanung eine neue Aufgabenwahrnehmung und explizite Aussagen zur Ausgestaltung. Die planerische Hauptarbeit ist für ein Biotopverbundsystem auf der Ebene der Landschaftsrahmenplanung (der regionalen Ebene) zu leisten. Im Rahmen der örtlichen Landschaftsplanung hat im Sinne der Aufgabenabschichtung die notwendige detaillierte Konkretisierungen zu erfolgen. Der Biotopverbund soll zudem das europäische Netz NATURA 2000 im Sinne von Art. 3 (3) und Art. 10 FFH-RL ergänzen. Hierzu muss ein klar geordnetes Vernetzungskonzept erstellt werden. Der im novellierten Bundesnaturschutzgesetz stärker betonte Entwicklungs- und Gestaltungsauftrag der Landschaftsplanung bietet hierfür einige Anknüpfungspunkte.
Mit der neu eingeführten Regelung zur Umweltbeobachtung wurden die mehrfachen Anregungen des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) aufgegriffen. Der SRU fordert z.B. im
Umweltgutachten 2000 (pdf-Datei) unter Fußnote 76 und 77 entsprechendes und geht auch im
Sondergutachten (pdf-Datei) "Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes" auf Seite 167 auf die Umweltbeobachtung ein.
Ergänzt wird der Abschnitt 2 "Landschaftsplanung" des BNatSchG durch die im § 12 neu eingeführte Umweltbeobachtung, mit der dem Bund und den Ländern die Aufgabe übertragen wird, den Zustand des Naturhaushaltes und seine Veränderungen zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Es geht darum, die sektorspezifischen Beobachtungsprogramme des Bundes und der Länder zusammenzuführen und zu einem umfassenden und aktuellen Informationssystem zu erweitern. Damit sollen in Zukunft einerseits umfassende und aktuelle Datengrundlagen zur Verfügung stehen, auf die dann auch die Landschaftsplanung zugreifen kann und die gleichzeitig auch als Grundlage für eine Erfolgskontrolle (in) der Landschaftsplanung geeignet sind.
Andererseits bietet die Landschaftsplanung mit ihrem flächendeckenden und querschnittsorientierten Ansatz ein geeignete räumliche, aber auch inhaltliche Grundlage, die Ergebnisse verschiedener Beobachtungsprogramme miteinander in Beziehung zu setzen und daraus Handlungsempfehlungen für Politik, Verwaltung, räumliche Planung sowie Projektplanung und deren Umsetzung abzuleiten. Dabei ist die sinnvollste Schnittstelle zwischen Umweltbeobachtung und Landschaftsplanung sicher noch zu finden. Hervorzuheben bleibt, dass eine naturschutzorientierte Umweltbeobachtung kein Selbstzweck sein kann und soll, sondern immer auf Fragestellungen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds ausgerichtet ist.

Im neuen BNatSchG wird erstmalig ein direkter Bezug zwischen Landschaftsplanung und Eingriffsregelung eingeführt. In § 19 Abs. 2 wird die Berücksichtigung der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 BNatSchG bei der Festsetzung von Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Die Funktion der Landschaftsplanung für die Abarbeitung der Eingriffsregelung besteht in zwei wesentlichen Aufgaben:
Im Rahmen der Landschaftsplanung werden Informations- und erste Bewertungsgrundlage für die Eingriffsregelung erarbeitet.
Auf dieser Grundlage lassen sich Entscheidungen über den Umfang von vertiefenden Untersuchungen treffen, die i.d.R. im Rahmen der Eingriffsregelung unumgänglich sind und die letztlich zur konkreten Entscheidung über Ort, Art und Umfang der Kompensation führen.
Insgesamt werden mit der Landschaftsplanung in Zukunft noch konsequenter als bisher vor allem auf regionaler und kommunaler Ebene gesamträumlich konkretisierte Leitbilder und Zielkonzeptionen (inkl. Biotopverbundkonzeptionen) des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu liefern sein. Dabei müssen unterschiedliche Entwicklungsszenarien aufgezeigt werden und es ist eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Alternativen von absehbaren Veränderungen durch andere Raumnutzungen erforderlich, damit das naturschutzfachlich erforderliche Abwägungsmaterial für alle Raumnutzungsentscheidungen bereitgestellt werden kann. Nur so kann mit Hilfe der Landschaftsplanung ein für die vorausschauende Bewältigung der Eingriffsregelung nutzbares Konzept bereit gestellt werden, auf dessen Grundlage die Kompensation (Flächen und Maßnahmen) sinnvoll geleistet werden kann. Außerdem ist im Zusammenhang mit der im § 19 Abs. 4 BNatSchG eingeführten Länderermächtigung, weitergehende Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen auch im Vorhabensbereich treffen zu können, ein verstärkter Trend hin zu Bevorratungskonzepten zu erwarten, für die eine planerisch konzeptionelle Grundlage und Steuerung erforderlich wird. Dies ist nur auf Grundlage des naturschutzfachlichen Gesamtkonzeptes, wie es in der Landschaftsplanung erarbeitet wird, sinnvoll.
