Planung
Landschaftsplanung: Ziele, Aufgaben, Inhalte

Durch Nutzungsänderungen und Nutzungsintensivierungen sind der Naturhaushalt, das heißt Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie das Landschaftsbild, charakterisiert durch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft bedroht. Diese Faktoren stellen die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dar und sind wichtige Voraussetzungen für die Erholung in einer ungestörten Landschaft.
Die Einwirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild erfolgen nicht mehr nur unmittelbar - wie durch das Sammeln von Tieren und Pflanzen oder das Betreten sensibler Gebiete. Meistens werden heute die gravierendsten Veränderungen mittels raumbezogener Planungen vorbereitet.
Naturschutz findet nach geltendem Recht auf 100 % der Fläche statt. Die Ansprüche des Naturschutzes an die Intensität des Schutzes sind jedoch stark differenziert. So reichen die Ansprüche vom Totalflächenschutz über Bereiche mit bestimmten Vorrangfunktionen für den Naturschutz bis zu "naturschutzfreundlichen" Begleitmaßnahmen der Landnutzung. Auch bei intensiver Land- und Bodennutzung ist Naturschutz und Landschaftspflege notwendig und möglich.
Mit Hilfe der Landschaftsplanung können hierzu flächendeckend für das Bundesgebiet auf verschiedenen Planungsebenen die grundlegenden Informationen und Zielaussagen geliefert werden.
Für die einzelnen Faktoren des Naturhaushaltes wird im Rahmen der Landschaftsplanung die aktuelle Leistungsfähigkeit ermittelt, bewertet und dargestellt. Aus Leitbild- und Entwicklungskonzeptionen werden Erfordernisse und Maßnahmen abgeleitet, die von Planungsträgern und von Naturschutzverwaltungen zur Erfüllung ihrer naturschutzfachlichen Aufgaben umzusetzen sind.
Im Ergebnis enthalten die Pläne deshalb Angaben über
- den derzeitigen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
- die konkretisierten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- die Beurteilung des vorhandenen und zu verwartenden Zustands von Natur und Landschaft, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
- die Erfordernisse und Maßnahme, insbesondere
- zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
- zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Schutzgebiete sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
- auf Flächen für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zum Aufbau eines Biotopverbunds,
- zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
- zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
- zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
Damit ist es möglich die planerischen Aussagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Fachplanungen und gesamträumlichen Planungen hineinzutragen. Im Zentrum des planenden Naturschutzes steht somit die Landschaftsplanung.
Räumliche Planung
Als "räumliche Planung" werden hier alle raumwirksamen Fachplanungen sowie die räumliche Gesamtplanung selbst bezeichnet. Der Großteil dieser raumwirksamen Planungen findet - sofern es sich nicht um informelle Planungen handelt - auf (fach-)gesetzlichen Grundlagen statt, die ihrerseits zur Nachhaltigkeit und zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichtet.
Beispiel: Raumplanung in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)

Mit dem neu ins ROG aufgenommenen § 18 a besteht seit Julit 2004 die Grundlage auch für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt einschließlich der Festlegung von Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebieten (nach § 7 Abs. 4 ROG) unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufzustellen. Diese Raumordnung für die AWZ ist dabei ebenfalls einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Die Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die AWZ erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien per Rechtsverordnung. Die vorbereitenden Verfahrensschritte führt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch.
Die Ausdehnung des Raumordnungsregimes auf die AWZ stellt angesichts des zunehmenden Nutzungsdrucks auf die Meeresgebiete den Naturschutz vor besondere Herausforderungen.
Vordringliches Ziel der räumlichen Ordnung der AWZ muss es sein, im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen (SRÜ, CBD, OSPAR, HELCOM etc.) und dem Gemeinschaftsrecht die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an die AWZ mit ihren ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen. Deshalb ist für die Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung die Entwicklung eines Anforderungsprofils des Naturschutzes an die räumliche Ordnung in der AWZ erforderlich.
Da für die AWZ keine Naturschutzfachplanung im Sinne der Landschaftsplanung vorgesehen ist, hat das BfN einen naturschutzfachlichen Planungsbeitrag erarbeitet, der diese Anforderungen adäquat konkretisiert.
Darüber hinaus unterstützt das BfN die Erarbeitung des Umweltberichtes im Rahmen der strategischen Umweltprüfung.


