Thüringen - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschriften und relevante Verwaltungsvorschriften
Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.08.2006 (GVBl. Nr. 12/2006 S. 421), geä. durch Art. 22 d. Ges. v. 20.12.2007 (GVBl. Nr. 13/2007 S. 267)
§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zusammenhängend für den Planungsraum zu erarbeiten und darzustellen.
(2) Die Landschaftsplanung besteht aus
1. dem Landschaftsprogramm für den Bereich des gesamten Landes,
2. den Landschaftsrahmenplänen für die Planungsregionen,
3. den Landschaftsplänen in den Landkreisen und kreisfreien Städten und
4. den Grünordnungsplänen im gemeindlichen Bereich.
(2a) Für die Pläne nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) durchzuführen. Die Auslegung der Pläne nach § 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 14i Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung findet für den Landschaftsrahmenplan in der oberen Naturschutzbehörde und für den Landschaftsplan in der zuständigen unteren Naturschutzbehörde statt. Die Landschaftsplanung muss die Anforderungen der §§ 14g und 19a Abs. 1 UVPG inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich.
(2b) Die Absätze 2 a und 3 Nr. 5 gelten nicht für Grünordnungspläne nach § 5 Abs. 1 und für Pläne, die aufgrund einer Prüfung nach § 14d Abs. 1 UVPG keiner Strategischen Umweltprüfung bedürfen.
(3) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Text und Karte mit Begründung darzustellen, und zwar
1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raumnutzungen,
2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
3. die Beurteilung des Zustandes (Nummer 1) nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
a) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft zu Schutzgebieten im Sinne der §§ 12 bis 15 und 18 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
b) zur Sicherung und Schaffung eines Biotopverbunds aufgrund der §§ 1 a und 2 Abs. 11,
c) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
d) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft und Klima,
e) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
f) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet sind,
g) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
h) zur Schaffung und Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft unter Beachtung der Buchstaben a bis g.
5. darüber hinausgehende positive und negative Umweltwirkungen der Planung auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Bauleitplanung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Darstellung der landschaftsplanerischen Festsetzungen, insbesondere die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.
(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in allen Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, zu berücksichtigen. Sie sind zugleich bei den zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projekten, Plänen und Programmen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit sowie der Verträglichkeit im Sinne des § 26 b heranzuziehen.
(6) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung bei diesen Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§ 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(1) Die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsprogramm dargestellt. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den anderen Belangen in den Landesentwicklungsplan aufgenommen.
(2) Die für die Planungsregionen des Landes überörtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der oberen Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsrahmenplan dargestellt. Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Regionalplans fortzuschreiben. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderen Belangen in die Regionalpläne aufgenommen.
(3) Soweit es wichtige Gründe erfordern, können Landschaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm aufgestellt werden.
§ 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(1) In den Landschafts- und Grünordnungsplänen sind für den Planungsraum die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen. In den Landschaftsplänen werden auch die nach § 18 besonders geschützten Biotope dargestellt. Die Landschaftspläne werden als eigenständige Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans von den unteren Naturschutzbehörden, die Grünordnungspläne auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und der Landschaftspläne von den Trägern der Bauleitplanung erstellt. Die Darstellungen der Landschaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungspläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen, für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Bauleitpläne. Bei der Erstellung der Grünordnungspläne ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob die Inhalte des Landschaftsplans ausreichend berücksichtigt worden sind und kann dazu fachliche Beiträge leisten.
(2) Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Von der Erstellung eines Landschaftsplans sowie eines Grünordnungsplans kann abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies durch vorliegende Planungskonzeptionen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Landschaftsplan trifft die obere Naturschutzbehörde. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Grünordnungsplan trifft die untere Naturschutzbehörde.
(4) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, so sind von der Gemeinde auf der Grundlage des Landschaftsplans verbindliche Pläne aufzustellen, sobald und soweit dies wegen anstehender Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Diese Pläne werden als Satzung beschlossen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften für die Bauleitpläne entsprechend.
(5) Die Landschaftspläne benachbarter Räume sind aufeinander abzustimmen. Fertiggestellte Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde und den berührten Gemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen, die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu informieren. Der Landschaftsplan kann bei der unteren Naturschutzbehörde von jedermann eingesehen werden.
(6) Landschafts- oder Grünordnungspläne sind rechtzeitig mit der Aufstellung von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen zu erarbeiten.
§ 5a Zusammenwirken bei der Planung
(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.
(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Behörde des anderen Landes festgelegt werden.
