Einführung naturschutzorientierter Kriterien in die gute fachliche Praxis
Im Bundesnaturschutzgesetz von 2002 ist die Erhaltung von Natur und Landschaft für die künftigen Generationen ein wichtiges Ziel. Dazu zählt auch die Sicherung der langfristigen ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Ein wichtiges Instrument des Gesetzes zur Integration in allen Landnutzungsbereichen ist die gute fachliche Praxis. Sie richtet sich an alle im Agrarraum tätigen landwirtschaftlichen Akteure und definiert verbindliche Mindeststandards. Diese waren bisher hinsichtlich naturschutzfachlicher Anforderunegn nicht hinreichend konkretisiert.
Der um naturschutzfachliche Kriterien ergänzten guten fachlichen Praxis kommen zwei Bedeutungen zu. Zum einen liefert sie einen Beitrag zur Bestimmung für eine aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege tolerable Landbewirtschaftung. Zum anderen markiert sie die Schwelle zur Bemessung und Honorierung darüber hinausgehender - von der Gesellschaft immer mehr nachgefragter - ökologischer Leistungen. Das BfN hat hierfür Kriterien einer guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft aus Naturschutzsicht vorgeschlagen und in die Diskussion um die Neuorientierung der Agrarpolitik und die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als dem Leitgesetz zum Schutz des Naturhaushaltes eingebracht. Sie wurden als Anforderungen, die die Ziele zu konkretisieren haben, in das Gesetz eingeführt, vgl.
Knickel et.al.,
Plachter et.al.
Um eine standortangepasste Bewirtschaftung zu erreichen, ergänzen die Anforderungen der guten fachlichen Praxis diejenigen des landwirtschaftlichen Fachrechtes und des Bundesbodenschutzgesetzes um folgende Sachverhalte:
- Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
- Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.
- Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
- Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
- Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
- Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
- Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
(siehe § 5 BNatschG)
Mit diesen Sachverhalten wird ein wesentlicher Beitrag zur Klarstellung der Betreiberpflichten geleistet und unter Einbeziehung der in der EU-Agrarpolitik verankerten Cross Compliance- Bestimmungen die Schwelle bestimmt, ab der naturschutzkonforme Agrarförderung beginnen kann.
