Monitoring der Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen
Nach der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG ist das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt obligatorisch mit einem Monitoring verbunden. Damit sollen potenzielle Umweltwirkungen von GVO auf Mensch und Umwelt frühzeitig erkannt werden und die Möglichkeit gegeben werden, die aktuelle Sicherheitsbewertung der GVO zu überprüfen und auf unvorhergesehene Auswirkungen der GVO zu reagieren.
Neben der Umweltrisikoprüfung1) besteht auch die Verpflichtung einen Monitoringplan einzureichen und das Monitoring umzusetzen. Es muss geeignet sein, direkte und indirekte, sofortige und kumulativ-langfristige Effekte zu erfassen.
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Monitoringplans und zur Umsetzung des Monitorings wurde mit dem Inkrafttreten der Novelle des Gentechnikgesetzes (GenTRNeuordG) im Februar 2005 umgesetzt. Mit dieser Regelung soll dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen werden. Die nach der Risikobewertung verbleibenden Unsicherheiten über Umweltwirkungen von inverkehrgebrachten GVO sind Gegenstand einer retrospektiven Umweltbeobachtung. Die Ergebnisse des Monitorings sollen dazu beitragen, Entscheidungen - beispielsweise über Zulassungen und Sicherheitsauflagen - zu überprüfen und die Prognosesicherheit für künftige Risikoabschätzungen zu erhöhen. Das GVO-Monitoring soll außerdem als Frühwarnsystem dienen, um im Falle eines Auftretens schädlicher Wirkungen möglichst frühzeitig mit Gegenmaßnahmen reagieren zu können.
Obwohl zugelassene Anträge auf Inverkehrbringen EU-weite Gültigkeit besitzen, gibt es bisher kein abgestimmtes Konzept für das GVO-Monitoring innerhalb der EU. Die ergänzenden Leitlinien (2002/811/EG) sind insgesamt so allgemein gehalten, dass sie zwar bedeutende Eckpunkte festlegen, sich daraus aber keine konkrete Umsetzungsstrategie ableiten lässt. Da die Umweltrisikoprüfung1) jeden Einzelfall durchzuführen ist, müssen auch relevante Beobachtungsparameter, geeignete Erhebungsmethoden sowie Beobachtungsräume für das Monitoring von Fall zu Fall bestimmt werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, wieweit bestehende landwirtschaftliche, natur- und umweltschutzfachliche Beobachtungs- und Messprogramme für das Monitoring von GVO genutzt werden können (Züghart et al. 2007).
Literatur
Züghart, W., Benzler, A., Berhorn, F., Sukopp, U. and Graef, F. 2007: Environmental protection issues in monitoring genetically modified organisms. Euphytica: DOI: 10.1007/s10681-007-9475-6.
1) Zur Ermittlung etwaiger schädlicher Auswirkungen werden die Merkmale des GVO mit denen des unveränderten Organismus verglichen. Dies wird in wissenschaftlich fundierter und transparenter Weise einzelfallbezogen durchgeführt. Liegen neue Informationen über den GVO und dessen Auswirkungen vor, so wird die Umweltrisikoprüfung ggf. wiederholt, um festzustellen, ob sich das Risiko geändert hat und das Risikomanagement entsprechend angepasst werden muss (Reichenbecher, W., Meise, T., Otto, M., Teichmann, H., Winkel, B., Tappeser, B. (2005): Die Umweltrisikoprüfung transgener Pflanzen. - Natur und Landschaft 80: 302-306)
