Zielstellung des GVO-Monitoring
Beim Monitoring von GVO unterscheidet die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG zwischen einer fallspezifischen Beobachtung und einer allgemeinen Beobachtung.
Die fallspezifische Beobachtung dient der Überprüfung der Annahmen und Ergebnisse der Risikoanalyse des GVO, wobei direkte und indirekte, sofortige und spätere Umweltwirkungen erfasst werden sollen.
Die allgemeine Beobachtung hat dagegen die Erfassung unvorhergesehener Wirkungen des GVO zum Ziel, auf die es zuvor keine Hinweise gab. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf langfristigen und kumulativen Wirkungen. Jedoch können unvorhergesehene negative Effekte auch kurzfristig eintreten.
Während der Umfang einer fallspezifischen Beobachtung von den Ergebnissen der Umweltrisikoprüfung abhängt, ist die allgemeine Beobachtung davon weitgehend unabhängig. Ergänzend zum Anhang VII der Freisetzungsrichtlinie wurden Leitlinien (2002/811/EG) erstellt, die die Ziele, Grundprinzipien und den Aufbau des Monitoringplans ausführlicher beschreiben. Jedoch bleibt eine Vielzahl von Details offen, die für eine Umsetzung des Monitoring geklärt werden müssen.
Wortlaut § 16c Abs. 2 des Gentechnikgesetzes
"Ziel der Beobachtung ist es,
1. zu bestätigen, dass eine Annahme über das Auftreten und die Wirkung einer etwaigen schädlichen Auswirkung eines gentechnisch veränderten Organismus oder dessen Verwendung in der Risikobewertung zutrifft (fallspezifische Beobachtung), und
2. das Auftreten schädlicher Auswirkungen des gentechnisch veränderten Organismus oder dessen Verwendung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln, die in der Risikobewertung nicht vorhergesehen wurden (allgemeine Beobachtung)."
