Bundesamt für Naturschutz

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Rechtliche Bestimmungen zu den Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

Alle in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten werden durch den Verweis im Bundesnaturschutzgesetz (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Neufassung vom 25.03.2002, Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl I), Seite 1193, in Kraft seit dem 04.04.2002 besonders streng geschützt (§ 10 Abs. 2 Nr. 10 b), aa) und Nr. 11 b) BNatSchG).

Für die besonders geschützten Arten gelten die Zugriffs- und Störverbote sowie Besitz- und Vermarktungsverbote nach § 42f Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG, mit denen die Verbote nach der FFH-Richtlinie inhaltlich übernommen werden. Für Naturentnahmen bestehen keine gesetzlichen Ausnahmen vom Vermarktungsverbot (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG).

Die Verbote gelten auch, wenn Tiere oder Pflanzen des Anhang IV aus einem Drittland (außerhalb der EU) eingebracht werden, mit der Folge, dass vor der Einfuhr eine schriftliche Ausnahme von den Verboten vom BfN zu erteilen ist (§ 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG).

Der Schutzumfang geht im nationalen Recht weiter als nach der FFH-Richtlinie. Auch gezüchtete Tiere und künstlich vermehrte Pflanzen unterliegen grundsätzlich den Verboten.

Bestimmte gezüchtete Säugetierarten (Eisfuchs) sowie bestimmte künstlich vermehrte Pflanzenarten werden von den Verboten freigestellt. Sie werden im Rahmen der Neufassung der Bundesartenschutzverordnung gesondert in einer Anlage aufgeführt.

Verstöße gegen die Verbote können als Ordnungswidrigkeiten (§65 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 - Nr. 4 BNatSchG) und bei qualifizierten Umständen als Straftat (§ 66 BNatSchG) verfolgt werden.


Letzte Änderung: 02.01.2006

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