Bundesamt für Naturschutz

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Grundsätze FFH-Richtlinie

Naturschutzfachliche Anforderungen, die in der FFH-Richtlinie verankert sind:

Gebietsauswahl

Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG). Die FFH-Gebiete werden auch als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) bzw. Special Areas of Conservation (SAC) bezeichnet. Die Vogelschutzgebiete werden als besondere Schutzgebiete bzw. Special Protected Areas (SPA) bezeichnet. Sie werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt. Weitere Informationen:  Meldeverfahren


Managementpläne

Der Schutz der "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" ist in Artikel 6 geregelt. Demnach sind die Mitgliedstaaten aufgefordert die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die "besonderen Schutzgebiete" festzulegen und wo nötig Bewirtschaftungspläne zu erstellen (Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Außerdem besteht die Verpflichtung die "geeigneten Maßnahmen" zu ergreifen, um in den FFH-Gebieten die Verschlechterung von Lebensraumtypen und die Störung von Arten der Richtlinien-Anhänge zu vermeiden, sofern sich diese Störungen erheblich auswirken können (Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie).

Die Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensraumtypen und Arten der Richtlinie können z.B. über Managementpläne festgelegt werden und müssen die ökologischen Ansprüche der Lebensraumtypen und Arten berücksichtigen. Die Festlegung von Maßnahmen und Erhaltungszielen orientiert sich zunächst ausschließlich an den Naturschutzzielen des Natura 2000-Netzes (Anhang I-Lebensraumtypen, Anhang II-Arten). Hierbei ist bezogen auf die Schutzobjekte des jeweiligen Gebietes die Sicherung des Status Quo, der Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gefordert. Diese konkreten Maßnahmen für die Pflege und Entwicklung der in den Natura 2000-Gebieten vorkommenden Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten werden i.d.R. gemeinsam mit den Betroffenen vor Ort festgelegt.

Des Weiteren ergeben sich aus der Richtlinie Verpflichtungen zur regelmäßigen Kontrolle der Erhaltungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit.

Maßnahmen zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes können aufgrund funktioneller Zusammenhänge auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete realisiert werden, wenn sie sich positiv auf die Schutzobjekte im Gebiet auswirken.

Sollten noch andere Bewirtschaftungspläne existieren, z. B. nach der Wasserrahmenrichtlinie, so müssen die darin vorgesehenen Ziele und Maßnahmen mit den Zielen der FFH-Richtlinie in Einklang stehen.


Verträglichkeitsprüfung

Nach Artikel 6, Absatz 3 der FFH-Richtlinie ist eine Prüfung der Verträglichkeit im Falle von Plänen oder Projekten vorgesehen, wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Weitere Informationen:  Verträglichkeitsprüfung


Förderung und Finanzierung

In Artikel 8 der FFH-Richtlinie wird auf die Finanzierung des Netzes Natura 2000 abgehoben. Die Bestimmungen der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie richtet sich (mit ihren finanziellen Konsequenzen) zunächst an die Mitgliedstaaten. Allerdings ist eine Kofinanzierung durch die Europäische Union und eine Kostenschätzung in der FFH-Richtlinie vorgesehen. Danach kommt eine direkte finanzielle Beteiligung der Europäischen Union v. a. für die Gebiete in Betracht, die prioritäre Arten und Lebensraumtypen beinhalten.Weitere Informationen:  Finanzierung


Kohärenz

Zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 sollen sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3, Absatz 3 der FFH-Richtlinie bemühen die Erhaltung und ggf. Schaffung der in Artikel 10 genannten Landschaftselemente zu erreichen. Hierunter wird die Förderung "verbindender Landschaftselemente" unter Berücksichtigung von funktionalen Aspekten der Kohärenz wie z. B. Wanderung, Ausbreitung und Genaustausch über das Netz der gemeldeten Natura 2000-Gebiete hinaus verstanden. Weitere Informationen:  Kohärenz


Artenschutz

Die Artikel 12 bis 16 der FFH-Richtlinie enthalten die Bestimmungen zum Artenschutz. Hierunter fallen Maßnahmen für ein strenges Schutzsystem für die Tier- und Pflanzenarten in Anhang IV (Art. 12, Art. 13 FFH-Richtlinie), Maßnahmen zur Regelung der Entnahme und Nutzung der Tier- und Pflanzenarten in Anhang V (Art. 14) sowie Bestimmung zum Fang und Transport von Arten der Anhänge IV und V (Art. 15). Ausnahmen werden in Artikel 16 der FFH-Richtlinie geregelt.


Allgemeines Monitoring

Nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie ist eine allgemeine Überwachung der Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses durchzuführen.

Als Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses werden die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen bezeichnet. Arten gemeinschaftlichen Interesses sind alle in den Anhängen II, IV und V aufgeführten Tier- und Pflanzenarten (Art. 2, Art. 1c FFH-Richtlinie).

Die allgemeine Überwachung muss auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete stattfinden, da sie als Zielsetzung die Überwachung des Erhaltungszustandes der genannten Lebensraumtypen und Arten unter besonderer Berücksichtigung der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten - unabhängig von der Gebietskulisse - hat. Das BfN führt die Ergebnisse der Überwachung der Bundesländer in einen nationalen Bericht zusammen. In Bund-Länder-Arbeitskreisen werden gegenwärtig Empfehlungen zum Monitoring erarbeitet. Weitere Informationen:  Berichte / Monitoring


Berichtspflichten

Eine wesentliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Rahmen der FFH-Richtlinie ist alle 6 Jahre über den Zustand der Bestandteile des Natura 2000-Netzes in ihrem Zuständigkeitsbereich Bericht zu erstatten. Es handelt sich hier um die erste umfassende gesetzliche Regelung zur Erfolgskontrolle im Naturschutz. Grundlage der Berichtspflicht ist Artikel 17 der FFH-Richtlinie. Auf Grundlage der nationalen Berichte erstellt die Europäische Kommission einen zusammenfassenden Bericht. Der zusammenfassende Bericht enthält unter anderem eine Bewertung des Erhaltungszustandes der Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses auf dem Gebiet der Europäischen Union. Die Berichte der Mitgliedstaaten müssen dementsprechend Informationen zum Erhaltungszustand der auf ihrem Territorium vorkommenden Arten und Lebensraumtypen enthalten.

Neben Angaben zu den im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen sollen die Berichte die Auswirkungen der in den Natura 2000-Gebieten durchgeführten Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten des Anhang II gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie aufführen. Außerdem sind die wichtigsten Ergebnisse der allgemeinen Überwachung des Erhaltungszustandes von Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses gemäß Artikel 11 der FFH-Richtlinie im Bericht enthalten.
Weitere Informationen:  Berichtspflichten / Monitoring


Öffentlichkeitsarbeit

Der Information der Öffentlichkeit wird nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie besonderes Gewicht beigemessen. So sind die alle 6 Jahre zu erstellenden nationalen Durchführungsberichte öffentlich zu machen, ebenso der gemeinschaftliche zusammenfassende Bericht der Europäischen Union.


Forschung

Für die Durchführung der FFH-Richtlinie ist ein Ausbau der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse unerlässlich; daher gilt es nach Artikel 18 der FFH-Richtlinie, die hierzu erforderliche Forschung und wissenschaftliche Arbeit durch die Mitgliedstaaten und die Kommission zu fördern.

Nach der Richtlinie soll insbesondere bezüglich


  • aller Maßnahmen zur Sicherung der Arten- und Lebensraumdiversität (Art. 2 Abs. 1),
  • der Maßnahmen zur Sicherung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (Art. 2 Abs. 2),
  • der Überwachung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter (Art. 11),
  • der Ausweisung von Schutzgebieten im Sinne des Netzwerkes Natura-2000 (Art. 4) sowie
  • der Gewährleistung der Kohärenz durch die Förderung verbindender (auch grenzüberschreitender) Landschaftselemente

Forschung betrieben werden.

Im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung ist gemäß Artikel 19 eine Anpassung der Anhänge I, II, IV und V an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" erforderlich. Dafür bilden Forschungsarbeiten zur europaweiten Gefährdung von Arten und Lebensräumen eine Grundlage (z.B. nationale Rote Listen der Biotope und Arten).


Novellierung der Anhänge der FFH-Richtlinie

Der Schutz der FFH-Richtlinie gilt den Arten und Lebensraumtypen "von gemeinschaftlichem Interesse", d. h. denjenigen Lebensraumtypen und wildlebenden Arten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind. Dieser Status kann sich positiv (z. B. durch Naturschutzmaßnahmen der Richtlinie selbst) oder negativ (z. B. durch Eingriffe in die Landschaft) verändern. Daher ist in Artikel 19 der FFH-Richtlinie ein Verfahren zur Änderung (Novellierung) der Anhänge als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen. Diese Änderungen werden (abgesehen von Beitrittsverhandlungen bei der Neuaufnahme von Mitgliedstaaten) nur in größeren Zeitabständen erfolgen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rats der Europäischen Union. Hierbei können auch Anpassung der Artenlisten an den aktuellen Kenntnisstand der Taxonomie und Systematik erfolgen.


Gremien und Organisation der Umsetzung

Auf der Ebene der Europäischen Union wird die Umsetzung der FFH-Richtlinie durch den Habitatausschuss (gemäß Artikel 20 und 21 der FFH-Richtlinie), bestehend aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der Kommission, unterstützt. Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit (Stimmgewichtung) gefasst. Diesem Ausschuss ist zusätzlich als wissenschaftlich-technisches Beratungsgremium die Wissenschaftliche Arbeitsgruppe des Habitatausschusses (SWG) zugeordnet.


Letzte Änderung: 02.01.2006

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