Bundesamt für Naturschutz

Hauptbereichsmenü


Suche in www.bfn.de

Naturschutzfachliche Anforderungen, die in der FFH- und Vogelschutzrichtlinie verankert sind


 Biogeografische Regionen und naturräumliche Haupteinheiten
 Gebietsauswahl
 Management
 Verträglichkeitsprüfung
 Förderung und Finanzierung
 Kohärenz
 Artenschutz
 Allgemeines Monitoring
 Berichtspflichten
 Öffentlichkeitsarbeit
 Forschung
 Novellierung der Anhänge der FFH-Richtlinie
 Gremien und Organisation der Umsetzung


Biogeografische Regionen und naturräumliche Haupteinheiten

Bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie spielt der naturräumliche Bezug eine wichtige Rolle. Während sich die Berichterstattung über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen auf die biogeografischen Regionen bezieht, liegen der Auswahl der Schutzgebiete und der Bewertung ihrer Kohärenz die naturräumlichen Haupteinheiten, dargestellt in "Daten zur Natur" (Bundesamt für Naturschutz, 2008) nach Ssymank (1994), zugrunde. Dadurch ist eine ausgewogene Verteilung der Schutzgebiete und die Erhaltung regionaltypischer Ausprägungen aller Schutzgüter im Netz Natura 2000 gewährleistet.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung sowie Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Falle von Projekten, die einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung unterliegen, sind ebenfalls mit diesem räumlichen Bezug zu leisten. Der im § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannte Begriff „Naturraum“ entspricht den naturräumlichen Haupteinheiten nach Ssymank (1994).

Nach oben


Gebietsauswahl

Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG). Die FFH-Gebiete werden auch als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) bzw. Special Areas of Conservation (SAC), die Vogelschutzgebiete als besondere Schutzgebiete bzw. Special Protected Areas (SPA) bezeichnet. Sie werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt.

Mit dem Beschluss der EU-Kommission vom 29. Oktober 2009, von Deutschland keine weiteren Vogelschutzgebiete zu fordern, hat der Meldeprozess sein Ende gefunden. Das Schutzgebietsnetz Natura 2000 ist in Deutschland vollständig.

Weitere Informationen:  Meldeverfahren

Nach oben


Management

Das Gebietsmanagement beinhaltet zum einen die Erstellung eines Managementplans mit Kernelementen wie z. B. der Festlegung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele und der Planung von Maßnahmen. Ebenso wichtig sind zum anderen die Beteiligung der in den Gebieten wirtschaftenden Menschen, von Verbänden und der lokalen Bevölkerung bei der Aufstellung und Umsetzung des Managementplans sowie die Sicherung der Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen und eine Erfolgskontrolle.

Weitere Informationen:  Management

Nach oben


Verträglichkeitsprüfung

Nach Artikel 6, Absatz 3 der FFH-Richtlinie ist eine Prüfung der Verträglichkeit im Falle von Plänen oder Projekten vorgesehen, wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein FFH- oder Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen können.

Weitere Informationen:  Verträglichkeitsprüfung

Nach oben


Förderung und Finanzierung

In Artikel 8 der FFH-Richtlinie wird auf die Finanzierung des Netzes Natura 2000 abgehoben. Die Bestimmungen der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie richtet sich (mit ihren finanziellen Konsequenzen) zunächst an die Mitgliedstaaten. Allerdings ist eine Kofinanzierung durch die Europäische Union und eine Kostenschätzung in der FFH-Richtlinie vorgesehen. Danach kommt eine direkte finanzielle Beteiligung der Europäischen Union v. a. für die Gebiete in Betracht, die prioritäre Arten und Lebensraumtypen beinhalten.

Weitere Informationen:  Finanzierung

Nach oben


Kohärenz

Zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 sollen sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3, Absatz 3 der FFH-Richtlinie bemühen die Erhaltung und ggf. Schaffung der in Artikel 10 genannten Landschaftselemente zu erreichen. Hierunter wird die Förderung "verbindender Landschaftselemente" unter Berücksichtigung von funktionalen Aspekten der Kohärenz wie z. B. Wanderung, Ausbreitung und Genaustausch über das Netz der gemeldeten Natura 2000-Gebiete hinaus verstanden.

Weitere Informationen:  Kohärenz

Nach oben


Artenschutz

Die Artikel 12 bis 16 der FFH-Richtlinie und Artikel 5 bis 9 der Vogelschutzrichtlinie enthalten die Bestimmungen zum Artenschutz.

Nach FFH-Richtlinie fallen hierunter Maßnahmen für ein strenges Schutzsystem für die Tier- und Pflanzenarten in Anhang IV (Art. 12, Art. 13 FFH-Richtlinie), Maßnahmen zur Regelung der Entnahme und Nutzung der Tier- und Pflanzenarten in Anhang V (Art. 14) sowie Bestimmung zum Fang und Transport von Arten der Anhänge IV und V (Art. 15). Ausnahmen werden in Artikel 16 der FFH-Richtlinie geregelt.

Unter die Bestimmungen zum Artenschutz nach Vogelschutzrichtlinie fallen Handels- und Jagdverbote für bestimmte Arten sowie das Verbot bestimmter Fangmethoden. Ausnahmen werden in den Anhängen II und III sowie in Artikel 9 geregelt.

Nach oben


Allgemeines Monitoring

Nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie ist eine allgemeine Überwachung der Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses durchzuführen.

Als Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses werden die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen bezeichnet. Arten gemeinschaftlichen Interesses sind alle in den Anhängen II, IV und V aufgeführten Tier- und Pflanzenarten (Art. 2, Art. 1c FFH-Richtlinie).

Die allgemeine Überwachung muss auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete stattfinden, da sie als Zielsetzung die Überwachung des Erhaltungszustandes der genannten Lebensraumtypen und Arten unter besonderer Berücksichtigung der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten - unabhängig von der Gebietskulisse - hat.

Weitere Informationen:  Berichte / Monitoring

Nach oben


Berichtspflichten

Eine wesentliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Rahmen der FFH-Richtlinie ist alle 6 Jahre über den Zustand der Bestandteile des Natura 2000-Netzes in ihrem Zuständigkeitsbereich Bericht zu erstatten. Es handelt sich hier um die erste umfassende gesetzliche Regelung zur Erfolgskontrolle im Naturschutz. Grundlage der Berichtspflicht ist Artikel 17 der FFH-Richtlinie. Auf Grundlage der nationalen Berichte erstellt die Europäische Kommission einen zusammenfassenden Bericht.

Neben Angaben zu den im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen sollen die Berichte die Auswirkungen der in den Natura 2000-Gebieten durchgeführten Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten des Anhang II gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie aufführen. Außerdem sind die wichtigsten Ergebnisse der allgemeinen Überwachung des Erhaltungszustandes von Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses gemäß Artikel 11 der FFH-Richtlinie im Bericht enthalten.

Gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie hingegen verpflichten sich die Mitgliedstaaten alle 3 Jahre der Europäischen Kommission einen so genannten Durchführungsbericht über die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften zu übermitteln. Die Kommission erstellt auf der Basis dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht.

Weitere Informationen:  Berichtspflichten / Monitoring

Nach oben


Öffentlichkeitsarbeit

Der Information der Öffentlichkeit wird nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie besonderes Gewicht beigemessen. So sind die alle 6 Jahre zu erstellenden nationalen Durchführungsberichte öffentlich zu machen, ebenso der gemeinschaftliche zusammenfassende Bericht der Europäischen Union.

Nach oben


Forschung

Für die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist ein Ausbau der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse unerlässlich. Daher fordern Artikel 18 der FFH-Richtlinie und Artikel 10 der Vogelschutzrichtlinie die  Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf die erforderliche Forschung und wissenschaftliche Arbeit zu fördern.

Nach der FFH-Richtlinie soll insbesondere bezüglich


  • aller Maßnahmen zur Sicherung der Arten- und Lebensraumdiversität (Art. 2 Abs. 1),
  • der Maßnahmen zur Sicherung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (Art. 2 Abs. 2),
  • der Überwachung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter (Art. 11),
  • der Ausweisung von Schutzgebieten im Sinne des Netzwerkes Natura-2000 (Art. 4) sowie
  • der Gewährleistung der Kohärenz durch die Förderung verbindender (auch grenzüberschreitender) Landschaftselemente

Forschung betrieben werden.

Im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung ist gemäß Artikel 19 der FFH-Richtlinie eine Anpassung der Anhänge I, II, IV und V an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" erforderlich. Dafür bilden Forschungsarbeiten zur europaweiten Gefährdung von Arten und Lebensräumen eine Grundlage (z. B. nationale Rote Listen der Biotope und Arten).

Die Vogelschutzrichtlinie fordert die Mitgliedstaaten in Artikel 10 auf, die notwendigen Forschungen und Arbeiten zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung aller wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume die unter die Richtlinie fallen, zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll den Arten des Anhang V gewidmet werden.

Nach oben


Novellierung der Anhänge der FFH-Richtlinie

Der Schutz der FFH-Richtlinie gilt den Arten und Lebensraumtypen "von gemeinschaftlichem Interesse", d. h. denjenigen Lebensraumtypen und wildlebenden Arten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind. Dieser Status kann sich positiv (z. B. durch Naturschutzmaßnahmen der Richtlinie selbst) oder negativ (z. B. durch Eingriffe in die Landschaft) verändern. Daher ist in Artikel 19 der FFH-Richtlinie ein Verfahren zur Änderung (Novellierung) der Anhänge als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen. Diese Änderungen werden (abgesehen von Beitrittsverhandlungen bei der Neuaufnahme von Mitgliedstaaten) nur in größeren Zeitabständen erfolgen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rats der Europäischen Union. Hierbei können auch Anpassung der Artenlisten an den aktuellen Kenntnisstand der Taxonomie und Systematik erfolgen.

In Artikel 15 der Vogelschutzrichtlinie ist ebenfalls ein Verfahren zur Änderung (Novellierung) der Anhänge I und V als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen. Diese Änderungen werden nur in größeren Zeitabständen erfolgen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rats der Europäischen Union. Das Verfahren der Anpassung ist in Artikel 17 der Vogelschutzrichtlinie geregelt.

Nach oben


Gremien und Organisation der Umsetzung

Auf der Ebene der Europäischen Union wird die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie durch den Habitatausschuss (gemäß Artikel 20 und 21 der FFH-Richtlinie) bzw. durch den Ornis-Ausschuss (gemäß Artikel 16 der Vogelschutzrichtlinie), unterstützt. Diese setzen sich jeweils aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammen.
Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit (Stimmgewichtung) gefasst. Diesen Ausschüssen sind zusätzlich wissenschaftlich-technische Beratungsgremien als Wissenschaftliche Arbeitsgruppen (SWG) zugeordnet.

Nach oben

Downloads

Letzte Änderung: 14.07.2010

 Artikel drucken
 Artikel empfehlen