Grundsätze Vogelschutzrichtlinie
Naturschutzfachliche Anforderungen, die in der Vogelschutzrichtlinie verankert sind:
Gebietsauswahl
Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG). Die Vogelschutzgebiete werden als besondere Schutzgebiete bzw. Special Protected Areas (SPA) bezeichnet. Sie werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt. Weitere Informationen:
Meldeverfahren
Managementpläne
Der Schutz der besonderen Schutzgebiete ist in Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie geregelt. Demnach sind die Mitgliedstaaten aufgefordert die nötigen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen zu treffen, die Lebensräume der Vogelarten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzgebiete zu pflegen und zu gestalten, zerstörte Lebensstätten wiederherzustellen oder Lebensstätten neu zu schaffen. Außerdem besteht gemäß Artikel 6, Absatz 2 der FFH-Richtlinie auch in den Vogelschutzgebieten die Verpflichtung die "geeigneten Maßnahmen" zu ergreifen, um die Verschlechterung von Lebensräumen und die Störung von Arten der Richtlinie in den Gebieten zu vermeiden, sofern sich diese Störungen erheblich auswirken können.
Verträglichkeitsprüfung
Nach Artikel 6, Absatz 3 der FFH-Richtlinie ist eine Prüfung der Verträglichkeit im Falle von Plänen oder Projekten vorgesehen, wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen können. Weitere Informationen:
Verträglichkeitsprüfung
Artenschutz
Die Artikel 5 bis 9 der Vogelschutzrichtlinie enthalten die Bestimmungen zum Artenschutz. Hierunter fallen Handels- und Jagdverbote für bestimmte Arten sowie das Verbot bestimmter Fangmethoden. Ausnahmen werden in den Anhängen II und III sowie in Artikel 9 geregelt.
Berichtspflicht
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie alle 3 Jahre der Kommission einen so genannten Durchführungsbericht über die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften zu übermitteln. Die Kommission erstellt auf der Basis dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht.
Forschung
Die Vogelschutzrichtlinie fordert die Mitgliedstaaten in Artikel 10 auf, die notwendigen Forschungen und Arbeiten zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung aller wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume die unter die Richtlinie fallen, zu fördern. Besonderes Aufmerksamkeit sollen den Arten des Anhang V gewidmet werden.
Novellierung der Anhänge der Vogelschutzrichtlinie
In Artikel 15 der Vogelschutzrichtlinie ist ein Verfahren zur Änderung (Novellierung) der Anhänge I und V als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen. Diese Änderungen werden nur in größeren Zeitabständen erfolgen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rats der Europäischen Union. Das Verfahren der Anpassung ist in Artikel 17 der Vogelschutzrichtlinie geregelt.
Gremien und Organisation der Umsetzung
Auf der Ebene der Europäischen Union wird die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie durch den Ornis-Ausschuss (gemäß Artikel 16 der Vogelschutzrichtlinie) unterstützt. Dieser setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammen.
