Bundesamt für Naturschutz

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Naturschutz für Naturerlebnis und Erholung (Erholungsvorsorge)

Naturerlebnismöglichkeiten zu erhalten ist ein zentrales, pädagogisches und soziales Naturschutz-Anliegen, das zusammen mit dem Anliegen, bedrohte Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu schützen, historischer Auslöser für heutige Naturschutzpolitik ist.


Lüneburger Heide

Ausreichend Erholungsraum und freier Zugang zu Wäldern, Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten sind geschichtlich betrachtet keine Selbstverständlichkeit. Sie wurden innerhalb des letzten Jahrhunderts politisch erkämpft und staatlich sanktioniert. Sozialverbände, von der Arbeiterwohlfahrt über die Heimat- und Landschaftspflege bis hin zum Sport, setzten sich für Freizeit und Erholung ein. Der "soziale Naturschutz" blühte in der Weimarer Republik (um 1920) auf und fand rechtlichen Niederschlag im Reichsnaturschutzgesetz von 1936 und in der bayerischen Verfassung von 1946 (Art. 141, verfassungsmäßiges Recht auf Naturgenuss). Dennoch waren Natur und Landschaft bis in die 50er Jahre überwiegend "privat". Wichtige Impulse für das heutige, freizügige Betretungsrecht gingen von der Landespflege durch die  Grüne Charta von der Mainau unter Bezug auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aus.

Erholungsvorsorge ist die gesamte sozialpolitisch motivierte Vorsorgetätigkeit des Staates zur Schaffung der Rahmenbedingungen, damit alle Bevölkerungsschichten in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in gleichem Maße in ihrer Freizeit eine angemessene und bedarfsgerechte Teilhabe an der Daseinsgrundfunktion Erholung haben können. (BMU)


Als Ziele der Erholungsvorsorge nennt der Bericht  "Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung in Deutschland", pdf-Datei (BMU 1997):

  • die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
  • die Erhaltung und Entwicklung geeigneter Erholungsgebiete sowie
  • die Sicherung des Zugangs zur Landschaft.

Rechtsgrundlage für diese Ziele ist insbesondere das BNatSchG, ergänzt um Landwirtschafts-, Wald- und Wassergesetze, die spezielle Ausführungen zur Nutzungsfähigkeit der ihnen unterliegenden Flächen machen.



Wegen der Belastung und Gefährdung, die von einer zunehmenden Erholungsnutzung auf Natur und auf Landschaftsbestandteile ausgehen, wurden Strategien zur Konfliktlösung entwickelt:

  • Harmonisierung von Schutz- und Nutzungsaspekten durch integrierte, abgestufte Flächennutzungskonzepte
  • Sicherung und Entlastung von Naturvorrangräumen
  • Sicherung und Entwicklung geeigneter landschaftlicher Voraussetzungen sowie Angebotsplanung für Erholung, Freizeit und Sport
  • Entwicklung sozial verträglicher und ökologisch angepasster Nutzungs- und Verhaltensweisen


Zur qualitativen und räumlichen Vorsorge für Erholung sowie zur Konfliktvorbeugung kommen verschiedene Instrumente zum Einsatz:

  • die Erholungsplanung innerhalb der Landschaftsplanung
  • das Betretungsrecht. Es wird rahmenrechtlich vom BNatSchG vorgegeben und mit der Landesgesetzgebung präzisiert.
  • die Schutzgebietskategorie  "Naturpark".
  • Maßnahmen der Information und Bildung
  • Vereinbarungen, Leitlinien, z.B. für eine nachhaltige Entwicklung im Sport und auch  nachhaltige touristische Nutzung.


Erholungsvorsorge ist eine Zukunftsvorsorge für die Gesellschaft und ihre Individuen. Der Naturschutz kann durch die Bereitstellung von Räumen für Bewegung und Sport, die Verbesserung des Landschaftsbildes, den Schutz und die Pflege von Flächen sowie die Abwehr von Zerschneidung, Überbauung und Lärm qualitativ hochwertige Erholungslandschaften schaffen und somit auch zur Gesundheitsvorsorge beitragen.


Letzte Änderung: 15.03.2006

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