Naturschutz und Sport/Freizeit

Sport in der Natur kann dem Einzelnen unvergleichliche, intensive Erlebnisse und Erfahrungen bieten, zugleich aber auch mit nicht unerheblichen
Belastungen der Natur einhergehen.
Wie viele andere Freizeitaktivitäten ist der Sport in der Natur einem Wandel unterlegen der durch mehr Freizeit, individuellere Sportausübung, Ausdifferenzierung der Sportarten und durch Übertragung von Verantwortung auf die Sportorganisationen und Sportler geprägt ist.
Eine uneingeschränkte Nutzung von Natur und Landschaft ist nicht überall und nicht zu jeder Zeit möglich. Sport in der Natur ist oftmals vom Vorhandensein einer bestimmten naturräumlichen Ausstattung abhängig, er ist daher auf die Nutzung naturnaher Räume angewiesen. Welche Wirkung jeweils von Sportaktivitäten auf die Natur ausgeht, ergibt sich immer erst aus der Kombination der jeweiligen Form der Ausübung der Sportart mit der naturräumlichen Ausstattung und der Qualität des jeweils genutzten Naturraumes. Insgesamt ist es unerlässlich, dass sich die Art der Sportausübung nach den naturräumlichen Voraussetzungen richtet. Wo die Sportausübung aus naturschutzfachlichen Gründen nicht möglich ist, muss sie ggf. in weniger sensible, aber trotzdem landschaftlich attraktive und für die Sportausübung geeignete Gebiete gelenkt werden. Differenzierte Schutz- bzw. Nutzungskonzepte für Natur und Landschaft helfen Konflikte zu minimieren und Nutzungsmöglichkeiten langfristig zu sichern.
Hierbei fördert auch das BNatSchG (BNatSchG - BGBl v. 3.4.2002 S. 1193 ff) mit neuen Vorschriften den Ausgleich von Schutz- und Nutzerinteressen:
- Die Naturschutzbehörden werden die Sportverbände künftig frühzeitig über geplante Naturschutzmaßnahmen informieren, die sich auf die Sportausübung auswirken. Das ermöglicht den Sportlern, gemeinsam mit den Naturschutzbehörden nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. (§2 Abs. 1 Nr.15)
- Außerdem stellt das BNatSchG klar, dass man die Natur auch durch freiwillige Vereinbarungen schützen kann - anstelle von ordnungsrechtlichen Maßnahmen (§8 Vertragsnaturschutz).

Weiterhin wird im
Bundesnaturschutzgesetz nun zur Erholung auch die "natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur" hinzugerechnet. (s. Grundsätze (§ 2, Abs. 1, Nr. 13). Zur näheren Definition hat der Beirat für Umwelt und Sport beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine
fachliche Erläuterung beschlossen.
Aber nicht allein die Gesetzesnovelle soll helfen, Konflikte zwischen Naturschutz und Natursport zu lösen.
Das
Natursport-Informationssystem des BfN informiert darüber, wie stark eine Sportart die Natur belastet und wie Strategien zur Konfliktbewältigung aussehen können.

Die Entwicklung von differenzierten Konzepten bedarf einer engen und vertrauensvollen Kooperation zwischen den Verantwortlichen im Sport und im Naturschutz. Diese ist sowohl im Vorfeld von Entscheidungen, als auch zur Steuerung der Umsetzung der gefundenen Lösung notwendig. Die Intensivierung von Dialog und Kooperation mit dem Ziel, einen fairen Ausgleich der Interessen anzustreben, steigert die gegenseitige Akzeptanz und fördert den vertrauensvollen Umgang zwischen den Partnern im Naturschutz und im Sport.
Die Verantwortung der Sportverbände für eine naturverträgliche Sportausübung ist gestiegen. Die Naturschutzbehörden unterstützen die Entwicklung naturverträglicher Formen der Sportausübung.
