Ein- und Ausfuhr von Aal
Die Vertragsstaaten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA, CITES) haben auf ihrer 14. Sitzung im Juni 2007 die Aufnahme des Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in den Anhang II des Übereinkommens beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Listung verzögert erst am 13.3.2009 in Kraft treten soll, um den Vertragsstaaten Zeit für die Umsetzung dieser Entscheidung einzuräumen. Die Europäische Union hat inzwischen die erforderliche Rechtsanpassung durch Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 318/2008 vorgenommen und den Europäischen Aal in den Anhang B der o.g. Verordnung aufgenommen. Damit gelten für diese Art die in der VO (EG) 338/97 niedergelegten Vorschriften für Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Vermarktung innerhalb der EU.
Was ist insbesondere zu beachten?
Für das grenzüberschreitende Verbringen von Exemplaren dieser Art, Importe aus und Exporte nach Drittländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind so genannte CITES-Genehmigungen erforderlich, die in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) ausgestellt werden
(Antragsformular 221 bzw.
Antragsformular 222 für eine Anlage).
Bei der Beantragung von Importen aus Drittländern fügen Sie bitte die Kopie des CITES Ausfuhrdokumentes des Ausfuhrlandes bei, bei Ausfuhranträgen in Drittländer eine so genannte CITES Vorlagebescheinigung der für Ihren Betrieb zuständigen Naturschutzbehörde im Original.
Bei der erstmaligen Antragstellung sind zusätzlich noch Kopien der Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls des Handelsregisterauszuges vorzulegen.
Jede Sendung ist mit einem eigenen Dokument, das nur einmal verwendet werden kann, zu versehen. Anträge sind rechtzeitig vor beabsichtigten Importen oder Exporten zu stellen. Werden Sendungen nicht von den erforderlichen Dokumenten begleitet, drohen Beschlagnahmen.
Es sind nicht nur die lebenden Tiere geschützt, sondern auch Teile davon und Erzeugnisse daraus (also lebende Aale und Aal-Produkte) unterliegen dem Schutz und den Dokumentenerfordernissen.
Hinsichtlich der Umsetzung des WA in der EU muss beachtet werden, dass die EU von dem Recht Gebrauch gemacht hat, strengere nationale Vorschriften zu erlassen.
Hier sind insbesondere zu erwähnen:
- die zusätzliche Pflicht der Einholung einer Einfuhrgenehmigung bei Anhang B Exemplaren
- das Erfordernis der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung auch für Exemplare, die zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden
- das Vermarktungsverbot für Anhang B Exemplare gem. Art. 8 Abs. 5 der VO (EG) 338/97, es sei denn, die Legalität der Exemplare kann den kontrollierenden Behörden nachgewiesen werden
Weiterhin resultieren aus der Bundesartenschutzverordnung Buchführungspflichten und Meldepflichten. Die praktische Umsetzung dieser Vorschriften obliegt den Bundesländern.
Bilder und weitere Informationen siehe auf der
CITES Homepage:
(Abfrage unter „find it“ mit dem lateinischen Namen Genus: Anguilla; Species: anguilla)

