Ein- und Ausfuhr von Aal
Neu: Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr von Aal in 2011
Die Vertragsstaaten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA, CITES) haben auf ihrer 14. Sitzung im Juni 2007 die Aufnahme des Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in den Anhang II des Übereinkommens beschlossen, die Regelung trat am 13.3.2009 in Kraft. Die Europäische Union hat durch Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 318/2008 den Europäischen Aal in den Anhang B der o.g. Verordnung aufgenommen. Damit gelten für diese Art die in der VO (EG) 338/97 niedergelegten Vorschriften für Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Vermarktung innerhalb der EU.
In Anbetracht der außerordentlich schlechten Erhaltungssituation der Art in der Natur haben die Länder der EU beschlossen, eine CITES Exportquote für das Jahr 2011 festzulegen und diese auf Null zu setzen und auch keine Importe von Aal und Aalprodukten im Jahr 2011 zu gestatten. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind so genannte pre-Convention Exemplare und Exemplare, die in die EU wieder eingeführt werden sollen, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
Was ist insbesondere zu beachten?
Für das grenzüberschreitende Verbringen von Exemplaren dieser Art, Importe aus und Exporte nach Drittländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind so genannte CITES-Genehmigungen erforderlich, die in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) ausgestellt werden
(Antragsformular 221 bzw.
Antragsformular 222 für eine Anlage).
Es sind nicht nur die lebenden Tiere geschützt, sondern auch Teile davon und Erzeugnisse daraus (also lebende Aale und Aal-Produkte) unterliegen dem Schutz und den Dokumentenerfordernissen.
Bei der Beantragung von Importen aus Drittländern fügen Sie bitte die Kopie des CITES Ausfuhrdokumentes des Ausfuhrlandes bei, bei Ausfuhranträgen in Drittländer eine so genannte CITES Vorlagebescheinigung der für Ihren Betrieb zuständigen Naturschutzbehörde im Original.
Jede Sendung ist mit einem eigenen Dokument, das nur einmal verwendet werden kann, zu versehen. Anträge sind rechtzeitig vor beabsichtigten Importen oder Exporten zu stellen, insbesondere auch, um das Vorliegen der o.g. Ausnahmen von den Beschränkungen prüfen zu können. Werden Sendungen nicht von den erforderlichen Dokumenten begleitet, drohen Beschlagnahmen.

