From: Subject: Date: Tue, 25 Jan 2011 14:22:07 +0100 MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/html; charset="Windows-1252" Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/101/1310186.asc X-MimeOLE: Produced By Microsoft MimeOLE V6.00.2900.5994
Deutscher Bundestag: Drucksache 13/10186 vom 24.03.1998
Eine Garantie f=FCr die Richtigkeit und Vollst=E4ndigkeit der Texte von
Bundestagsdrucksachen kann nicht =FCbernommen werden. Ma=DFgebend ist
die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gr=FCnden sind Tabel-
len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal-
ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren
hergestellt wurden, fehlen ebenfalls.


Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur =C4nderung des
Bundesnaturschutzgesetzes

A. Problem
Der sich zur Zeit in den abschlie=DFenden parlamentarischen Beratungen
befindliche Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur =C4nderung des
Bundesnaturschutzgesetzes beschr=E4nkt sich auf die Umsetzung EG-
rechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der nat=FCrlichen Lebensr=E4ume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie). Die Ausweisung von
Schutzgebieten und ggf. deren Vernetzung ist eine wichtige Aufgabe des
Naturschutzes. Dazu werden Beschr=E4nkungen der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sein. Dies f=FChrt zu
Konflikten mit Nutzungsanspr=FCchen von Land- und Forstwirten, die durch
=FCber die allgemeinen Anforderungen der guten fachlichen Praxis
hinausgehende Bewirtschaftungsauflagen Einkommensverluste erleiden. Die
Folge werden erhebliche Akzeptanzprobleme sein, die eine Realisierung
der Naturschutzziele zunehmend erschweren. Das Verh=E4ltnis von Land- =
und
Forstwirtschaft sowie Naturschutz und Landschaftspflege mu=DF darum neu
bestimmt werden.
Die neuen L=E4nder gehen zunehmend dazu =FCber, weitere =
Biosph=E4renreservate
im Sinne der UNESCO-Kriterien als Schutzgebiete auszuweisen, wie es das
fr=FChere DDR-Recht vorsah. F=FCr solche Schutzgebiete gibt es derzeit =
noch
keine bundesrechtliche Grundlage.
B. L=F6sung
Erg=E4nzung des Bundesnaturschutzgesetzes durch
--	eine Regelung, durch die finanzielle Belastungen ausgeglichen
werden, die der Land- und Forstwirtschaft durch =FCber die Anforderungen
der guten fachlichen Praxis hinausgehende Auflagen im Interesse des
Naturschutzes und damit der Allgemeinheit aufgeb=FCrdet werden;
--	Schaffung einer gesetzlichen Grundlage f=FCr vertragliche
Vereinbarungen bei notwendigen Naturschutzma=DFnahmen;
--	Hervorhebung der besonderen Bedeutung der Land- und
Forstwirtschaft, die sie im allgemeinen f=FCr die Erhaltung der Kultur-
und Erholungslandschaft hat;
--	Klarstellung, da=DF die der guten fachlichen Praxis entsprechende
Bodennutzung in der Regel den Naturschutzzielen nicht widerspricht und
darum insoweit -- unbeschadet notwendiger besonderer
Bewirtschaftungsauflagen in Schutzgebieten -- nicht als Eingriff in
Natur und Landschaft anzusehen ist.
Einf=FChrung einer neuen Schutzkategorie "Biosph=E4renreservate" in das
Bundesnaturschutzgesetz.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der =F6ffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den L=E4ndern werden im Hinblick auf =
den
Ausgleich von Nutzungsbeschr=E4nkungen in der Land- und Forstwirtschaft
Ausgaben in H=F6he von ca. 3 Mio. DM j=E4hrlich, steigend bis auf ca. 24
Mio. DM j=E4hrlich nach etwa zehn Jahren, entstehen.
2. Vollzugsaufwand
Erh=F6hte Vollzugsaufwendungen f=FCr die L=E4nder bei der Durchf=FChrung =
der
Ausgleichsregelung k=F6nnen sich in begrenztem Rahmen in der
Einf=FChrungsphase ergeben.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur =C4nderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
=C4nderung des Bundesnaturschutzgesetzes
 Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
M=E4rz 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt ge=E4ndert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom ... (BGBl. I ...), wird wie folgt ge=E4ndert:
1.	=A7 1 Abs. 3 wird aufgehoben.
2.	Nach =A7 2 Abs. 2 wird folgender Absatz angef=FCgt:
	 "(3) Bei Ma=DFnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
ist die besondere Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
f=FCr die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu
ber=FCcksichtigen."
3.	Nach =A7 3 werden folgende =A7=A7 3 a und 3 b eingef=FCgt:
"=A7 3 a
Vertragliche Vereinbarungen
	 Die L=E4nder stellen sicher, da=DF bei Ma=DFnahmen zur Durchf=FChrung =
der
im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gepr=FCft werden
soll, ob der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht
werden kann.
=A7 3 b
Ausgleich von Nutzungsbeschr=E4nkungen
in der Land- und Forstwirtschaft
	 (1) Werden in
	1.	Rechtsvorschriften, die im Rahmen der =A7=A7 12 bis 19 b erlassen
worden sind, oder
	2.	Anordnungen der f=FCr Naturschutz und Landschaftspflege
zust=E4ndigen Beh=F6rden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes =
und
der Landschaftspflege
	standortbedingt erh=F6hte Anforderungen festgesetzt, die die
ausge=FCbte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung =
=FCber
die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschr=E4nken, die
sich aus den f=FCr die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden
Vorschriften und =A7 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) ergeben, so ist f=FCr die dadurch verursachten
wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Ma=DFgabe des
Landesrechts zu gew=E4hren. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit ein
Anspruch auf Entsch=E4digung oder anderweitigen Ausgleich nach anderen
Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen besteht.
	 (2) Im Falle einer vor=FCbergehenden Einschr=E4nkung oder
Unterbrechung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung gilt als ausge=FCbt die Bodennutzung, die vor der
Einschr=E4nkung oder Unterbrechung ausge=FCbt wurde.
	 (3) Die Abs=E4tze 1 und 2 gelten auch f=FCr solche
Nutzungsbeschr=E4nkungen, die nach dem ... (einsetzen: Letzter Tag der
sich aus Artikel 2 des Gesetzes ergebenden Frist) festgesetzt werden
oder fortwirken und auf Rechtsvorschriften oder Anordnungen beruhen,
die nach dem ... (einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes) erlassen worden sind. Dies gilt nicht f=FCr
Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem 3. Oktober 1990
erlassen worden sind und nach diesem Zeitpunkt durch landesrechtliche
Bestimmungen ohne wesentliche =C4nderung des r=E4umlichen oder =
sachlichen
Geltungsbereichs der Nutzungsbeschr=E4nkungen abgel=F6st worden sind =
oder
abgel=F6st werden.
	 (4) F=FCr Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen."
4.	=A7 5 wird wie folgt ge=E4ndert:
	a)	In Absatz 1 werden die Worte "unter Beachtung der Grunds=E4tze
und Ziele der Raumordnung und Landesplanung" gestrichen und folgender
Satz angef=FCgt:
		"Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die
Grunds=E4tze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
ber=FCcksichtigen."
	b)	In Absatz 2 werden die Worte "Programme und Pl=E4ne im Sinne
des =A7 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes" durch
das Wort "Raumordnungspl=E4ne" ersetzt.
5.	=A7 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefa=DFt:
	"Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grunds=E4tze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu ber=FCcksichtigen."
6.	=A7 8 Abs. 7 wird wie folgt gefa=DFt:
	 "(7) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und =
Grunds=E4tze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege ber=FCcksichtigt werden. Die
den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft
einschlie=DFlich des Rechts der Binnenfischerei und =A7 17 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei der
land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht
in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grunds=E4tzen.
Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen zeitweise eingeschr=E4nkt oder unterbrochen worden war."
7.	=A7 12 wird wie folgt ge=E4ndert:
	a)	In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Nationalpark," das Wort
"Biosph=E4renreservat," eingef=FCgt.
	b)	In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "f=FCr" die Worte
"Biosph=E4renreservate und" eingef=FCgt.
8.	Nach =A7 14 wird folgender =A7 14 a eingef=FCgt:
"=A7 14 a
Biosph=E4renreservate
	 (1) Biosph=E4renreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte
einheitlich zu sch=FCtzende und zu entwickelnde Gebiete, die
	1.	gro=DFr=E4umig und f=FCr bestimmte Landschaftstypen
charakteristisch sind,
	2.	in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen
eines Naturschutzgebiets, im =FCbrigen =FCberwiegend eines
Landschaftsschutzgebiets erf=FCllen,
	3.	in Teilen ihres Gebiets eine nat=FCrliche oder naturnahe
Landschaft aufweisen,
	4.	vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
einer durch hergebrachte vielf=E4ltige Nutzung gepr=E4gten Landschaft =
und
der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt,
einschlie=DFlich Wild- und fr=FCherer Kulturformen wirtschaftlich =
genutzter
oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
	5.	beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturg=FCter
besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
	 (2) Die L=E4nder stellen sicher, da=DF Biosph=E4renreservate unter
Ber=FCcksichtigung der durch die Gro=DFr=E4umigkeit und Besiedlung =
gebotenen
Ausnahmen wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete
gesch=FCtzt werden."
9.	In =A7 15 Abs. 2 wird die Angabe "=A7 1 Abs. 3" durch die Angabe "=A7 =
2
Abs. 3" ersetzt.
Artikel 2
Anpassung des Landesrechts
 Die Verpflichtung der L=E4nder gem=E4=DF Artikel 75 Abs. 3 des =
Grundgesetzes
ist innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
erf=FCllen.
Artikel 3
Bekanntmachung des Bundesnaturschutzgesetzes
 Das Bundesministerium f=FCr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten
 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk=FCndung in Kraft.
Bonn, den 24. M=E4rz 1998
Dr. Wolfgang Sch=E4uble, Michael Glos und Fraktion
Dr. Hermann Otto Solms und Fraktion
Begr=FCndung
A. Allgemeiner Teil
I. Vorbemerkungen
Das vom Deutschen Bundestag am 5. Juni 1997 beschlossene Gesetz zur
Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zur
Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung
anderer Rechtsvorschriften (BR-Drucksache 421/97) ist vom Bundesrat am
4. Juli 1997 abgelehnt worden. Im Vermittlungsverfahren konnte nur eine
Verst=E4ndigung =FCber die EG-rechtlich notwendigen Anpassungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erzielt werden. In diesem Zweiten
Gesetz zur =C4nderung des Bundesnaturschutzgesetzes sind die in der
urspr=FCnglichen Gesamtnovelle vorgesehenen Verbesserungen bzw.
Erg=E4nzungen des Naturschutzrechts, die unabh=E4ngig von der EG-Rechts-
Umsetzung weiterhin notwendig sind, nicht enthalten. Ziel dieses
Gesetzentwurfs ist, zumindest einige weiterf=FChrende Ans=E4tze der
Gesamtnovelle wieder aufzunehmen und das BNatSchG entsprechend zu
erg=E4nzen.
Es handelt sich im wesentlichen um folgende Regelungen:
--	Einf=FChrung eines Ausgleichs f=FCr naturschutzbedingte
Nutzungsbeschr=E4nkungen in der Land- und Forstwirtschaft. Es sind im
wesentlichen die Land- und Forstwirte, denen durch
Bewirtschaftungsauflagen in Schutzgebieten im Interesse des
Naturschutzes und damit der Allgemeinheit Einkommenseinbu=DFen zugemutet
werden. Die Land- und Forstwirte haben keine M=F6glichkeit, diesen
finanziellen Belastungen auszuweichen. Die Regelung bezweckt, die
Durchsetzung notwendiger Naturschutzma=DFnahmen zu erleichtern und ihre
Akzeptanz bei Land- und Forstwirten zu f=F6rdern. Sie dient dem =
Ausgleich
zwischen den Interessen der Land- und Forstwirtschaft einerseits und
Naturschutz und Landschaftspflege andererseits, ohne den auf Dauer ein
effektiver Naturschutz nicht zu bewerkstelligen ist. In einigen
Bundesl=E4ndern sind in den Landesnaturschutzgesetzen Regelungen =FCber
einen H=E4rte- oder Erschwernisausgleich enthalten. Diese Regelungen
gehen von Billigkeitserw=E4gungen aus und bezwecken den Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile aufgrund von Ma=DFnahmen des Naturschutzes =
und
der Landschaftspflege. Sie geben den von Naturschutzauflagen
betroffenen Land- und Forstwirten jedoch keinen Rechtsanspruch auf
angemessenen Ausgleich. Daher ist es notwendig, im BNatSchG einen
Rechtsanspruch auf einen angemessenen Ausgleich zu verankern. Die
Beschr=E4nkung des Gesetzes auf die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist gerechtfertigt, weil diese
Wirtschaftszweige in ungleich h=F6herem Ma=DFe als andere auf die =
Nutzung
der Fl=E4che angewiesen und damit auch in wesentlich st=E4rkerem Umfang =
von
Nutzungseinschr=E4nkungen naturschutzrechtlicher Art betroffen sind. Der
Ausgleich soll sich auf alle Bewirtschaftungsauflagen erstrecken, die
=FCber die in den landwirtschaftlichen Fachgesetzen und =A7 17 Abs. 2 =
des
Bundes-Bodenschutzgesetzes festgelegten Anforderungen der guten
fachlichen Praxis hinausgehen und zu wirtschaftlichen Einbu=DFen =
f=FChren.
Es sollen also die finanziellen Belastungen ausgeglichen werden, die
der Land- und Forstwirtschaft durch Auflagen im Interesse des
Naturschutzes und damit der Allgemeinheit aufgeb=FCrdet werden.
--	St=E4rkung des wichtigen Instruments des Vertragsnaturschutzes.
Damit wird dem Kooperationsprinzip verst=E4rkt Rechnung getragen. Die
Beh=F6rden sollen pr=FCfen, ob notwendige Ma=DFnahmen des Naturschutzes =
ohne
Gef=E4hrdung des Schutzzwecks auch im Wege vertraglicher Vereinbarungen
mit den Betroffenen durchgef=FChrt werden k=F6nnen. Dies dient der =
Erh=F6hung
der Akzeptanz von Naturschutzma=DFnahmen.
--	Die bisherige gesetzliche Vermutung, da=DF die ordnungsgem=E4=DFe =
Land-
und Forstwirtschaft den Zielen des Naturschutzes dient, entf=E4llt. =
Diese
Regelung entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr der
tats=E4chlichen Entwicklung in diesem Bereich. Jedoch soll bei =
Ma=DFnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung der
Land- und Forstwirtschaft f=FCr die Erhaltung der Kultur- und
Erholungslandschaft ber=FCcksichtigt werden.
--	Die "gute fachliche Praxis", wie sie sich aus den Vorschriften des
land- und forstwirtschaftlichen Fachrechts sowie aus =A7 17 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes ergibt, ist normative Grundlage f=FCr die --
auch =F6kologische Belange ber=FCcksichtigende -- Bodenbewirtschaftung. =
Die
der guten fachlichen Praxis entsprechende Bodennutzung widerspricht
darum in der Regel nicht den Zielen und Grunds=E4tzen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege und kann insoweit auch nicht als Eingriff in
Natur und Landschaft gewertet werden. Dies wird in der
Eingriffsregelung klargestellt.
--	Als neue gro=DFfl=E4chige Schutzkategorie sind Biosph=E4renreservate
vorgesehen. Es mu=DF sich um Gebiete handeln, die sich als durch
hergebrachte vielf=E4ltige Nutzung harmonisch gepr=E4gte =
Kulturlandschaften
darstellen und daneben beispielhaft der Entwicklung naturschonender
Wirtschaftsweisen dienen k=F6nnen. Die Kriterien entsprechen den UNESCO-
Kriterien f=FCr die Aufnahme von Gebieten in das "Internationale Netz =
der
Biosph=E4renreservate". Biosph=E4renreservate waren im fr=FCheren =
DDR-Recht
vorgesehen. Mit der neuen Schutzkategorie werden Rechtstraditionen der
neuen L=E4nder aufgegriffen, die =FCberwiegend eine solche Kategorie in
ihre Landesnaturschutzgesetze aufgenommen haben.
Im =FCbrigen enth=E4lt der Entwurf notwendige redaktionelle Anpassungen =
an
das novellierte Raumordnungsgesetz.
Der Gesetzentwurf geht nicht =FCber die entsprechenden Regelungen der
Gesamtnovelle hinaus.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der =
Zust=E4ndigkeit
zur Rahmengesetzgebung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
Landschaftspflege (Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG). Die Wahrnehmung
der Rahmengesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse sowie zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverh=E4ltnisse erforderlich, Artikel 72
Abs. 2 i. V.  m. Artikel 75 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Regelungen des
Gesetzentwurfs beziehen sich auf Sachverhalte, die regelm=E4=DFig =FCber =
die
Grenzen eines Landes hinausweisen und nicht prim=E4r von =F6rtlichen =
oder
regionalen Besonderheiten gepr=E4gt sind. Die Bew=E4ltigung dieser
Sachverhalte ist nur durch eine bundeseinheitliche Regelung zu
erreichen. Der Gesetzentwurf enth=E4lt weder unmittelbar geltende noch =
in
Einzelheiten gehende Regelungen im Sinne des Artikels 75 Abs. 2 GG.
III. Haushaltsm=E4=DFige Auswirkungen
Solche k=F6nnen sich aus dem vorgesehenen Ausgleich von
Nutzungsbeschr=E4nkungen in der Land- und Forstwirtschaft f=FCr die =
L=E4nder
ergeben.
Die kostenm=E4=DFigen Auswirkungen h=E4ngen von den Ma=DFnahmen ab, die =
von den
daf=FCr zust=E4ndigen Stellen der L=E4nder nach ihrem Ermessen jeweils
getroffen werden. Sie sind kaum prognostizierbar. Bei den nachfolgenden
Ausf=FChrungen mu=DF ber=FCcksichtigt werden, da=DF Berechnungen und
Sch=E4tzungen schon wegen der besonderen Datenlage im Bereich des
Naturschutzes =E4u=DFerst schwierig sind.
Die den L=E4ndern entstehenden Kosten werden auf ca. 3 Mio. DM =
j=E4hrlich,
steigend bis auf rd. 24 Mio. DM j=E4hrlich nach etwa zehn Jahren,
gesch=E4tzt.
Das Gesetz begr=FCndet hinsichtlich k=FCnftiger Unterschutzstellungen
grunds=E4tzlich keine Verpflichtung zur Ausweisung von Schutzgebieten
oder zur Auferlegung von Naturschutzbeschr=E4nkungen. Demnach ergibt =
sich
aus der Ausgleichsregelung, die entsprechende Ma=DFnahmen voraussetzt,
kein unmittelbarer Kostenzwang.
Der finanzielle Ausgleich betrifft nur mit wirtschaftlichen Nachteilen
verbundene Nutzungsbeschr=E4nkungen, die die Sozialpflichtigkeit des
Eigentums nicht =FCberschreiten (z. B. Beschr=E4nkung des Einsatzes von
Pflanzenschutz- und D=FCngemitteln, Auflagen im Hinblick auf =
M=E4hzeiten,
Beweidungsdichten und Bodenbearbeitung). Von den derzeitigen
Gegebenheiten ausgehend kann ein durchschnittlicher Ausgleichsbetrag
von 350 DM/ha/Jahr zugrunde gelegt werden. Bei forstwirtschaftlich
genutzten Fl=E4chen wird entsprechend den im Verh=E4ltnis zu
landwirtschaftlich genutzten Fl=E4chen niedrigeren Gewinnen ein
Durchschnittsbetrag von 50 DM/ha/Jahr als realistisch angesehen.
Die bestehenden Schutzgebiete umfassen rd. 730 000 ha. Was k=FCnftige
Unterschutzstellungen betrifft, wird von einer Steigerung der
Schutzgebietsfl=E4che um 30 % innerhalb von zehn Jahren ausgegangen. Die
Zahl der in den vergangenen Jahren neu ausgewiesenen Schutzgebiete ist
in den alten L=E4ndern eher als gering zu bezeichnen. In den neuen
L=E4ndern d=FCrfte die Situation insoweit differenziert zu betrachten =
sein.
Die angenommene Steigerung der Schutzgebietsfl=E4che w=FCrde =
zus=E4tzliche
Unterschutzstellungen auf etwa 219 000 ha zur Folge haben. Der Anteil
der noch zu sch=FCtzenden nicht genutzten Fl=E4chen (sog. =D6d- und =
Unland)
daran ist relativ gering. Der Anteil der Waldfl=E4chen wird auf 40 %, =
ca.
87 600 ha gesch=E4tzt. 109 000 ha bis 129 000 ha landwirtschaftlich
genutzter Fl=E4chen kommen f=FCr eine Einbeziehung in Schutzgebiete in
Betracht.
Der Anteil landwirtschaftlich genutzter Fl=E4chen, f=FCr die
Nutzungsbeschr=E4nkungen wirksam werden k=F6nnen und f=FCr die die
Ausgleichsregelung relevant werden kann, wird auf 65 700 ha gesch=E4tzt.
Bei Ausgleichszahlungen von 350 DM/ha auf 65 700 ha, k=F6nnten die
j=E4hrlichen Kosten f=FCr k=FCnftige Schutzgebiete im =
landwirtschaftlichen
Bereich kontinuierlich von ca. 3 Mio. DM j=E4hrlich bis auf 23 Mio. DM
nach zehn Jahren steigen.
Bei den forstwirtschaftlich genutzten Fl=E4chen wird der Anteil, f=FCr =
den
die Ausgleichsregelung in Betracht kommen kann, auf 17  500 ha
gesch=E4tzt. Bei einer kontinuierlich steigenden Unterschutzstellung und
einem Ausgleich von 50 DM/ha k=F6nnte dies Kosten von ca. 0,09 Mio. DM
bis 0,9 Mio. DM nach zehn Jahren j=E4hrlich ergeben.
Vollzugsaufwand
Erh=F6hte Vollzugsaufwendungen f=FCr die L=E4nder k=F6nnen sich im =
Hinblick auf
den Ausgleich von Nutzungsbeschr=E4nkungen in der Land- und
Forstwirtschaft ergeben. Diese Mehraufwendungen d=FCrften im =
wesentlichen
die Einf=FChrungsphase betreffen und im =FCbrigen in einem begrenzten
Rahmen bleiben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (=C4nderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (Streichung des =A7 1 Abs. 3)
Der bisherige =A7 1 Abs. 3 entf=E4llt. Die mit der gesetzlichen =
Vermutung
einer Zielharmonie zwischen ordnungsgem=E4=DFer Land- und =
Forstwirtschaft
und Naturschutz und Landschaftspflege verbundene Sonderstellung der
Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere angesichts der
tats=E4chlichen Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr
aufrechterhalten werden. Diese Entwicklung erfordert, da=DF die =
Ma=DFnahmen
der Land- und Forstwirtschaft ebenso wie die Ma=DFnahmen anderer
Wirtschaftsbereiche verst=E4rkt nach ihren tats=E4chlichen Wirkungen auf
Natur und Landschaft beurteilt werden.
Zu Nummer 2 (=A7 2 Abs. 3 -- neu)
Der neue Absatz 3 hebt -- angesichts dessen, da=DF die bestehende =
Kultur-
und Erholungslandschaft wesentlich auf den jahrhundertelangen
Leistungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft beruht -- ihre
insoweit nicht bestreitbare Bedeutung hervor, wenn auch von einer
generellen Zielkonformit=E4t mit dem Naturschutz nicht mehr ausgegangen
werden kann. Landwirtschaft ist hierbei i. S. des =A7 201 des
Baugesetzbuchs zu verstehen, umfa=DFt also u. a. den Ackerbau, die
Wiesen- und Weidewirtschaft, die gartenbauliche Erzeugung, den
Erwerbsobstbau, den Weinbau und die berufsm=E4=DFige Imkerei. Die
Sonderregelung in Absatz 3 steht mit der Streichung des bisherigen =A7 1
Abs. 3 im Zusammenhang. Es w=E4re darum verfehlt, daraus den Schlu=DF zu
ziehen, da=DF bei Naturschutzma=DFnahmen andere Belange -- insbesondere
solche, die gleichfalls, ggf. teilweise oder mittelbar,
Naturschutzzielen entsprechen -- nicht geb=FChrend zu ber=FCcksichtigen
w=E4ren. Dies w=E4re auch mit der generellen Abw=E4gungsklausel des =A7 =
1 Abs.
2 nicht vereinbar.
Zu Nummer 3 (Einf=FCgung der =A7=A7 3 a und 3 b)
Zu =A7 3 a (Vertragliche Vereinbarungen)
Der neue =A7 3 a stellt klar, da=DF vertragliche Vereinbarungen an =
Stelle
von Verwaltungsakten bei der praktischen Umsetzung von
Naturschutzma=DFnahmen in Betracht kommen k=F6nnen und ggf. auch sollen.
Dabei handelt es sich nicht nur um die Erweiterung der nach allgemeinen
Grunds=E4tzen bestehenden Pr=FCfungspflicht hinsichtlich der Anwendung
milderer Mittel. In erster Linie soll verdeutlicht werden, da=DF beim
Schutz von Natur und Landschaft in der Fl=E4che die Unterst=FCtzung =
seitens
der betroffenen Bev=F6lkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Darum
sollen die Beh=F6rden pr=FCfen, ob notwendige Ma=DFnahmen ohne =
Gef=E4hrdung des
mit ihnen verfolgten Zwecks auch im Wege vertraglicher Vereinbarungen
mit den Betroffenen durchgef=FChrt werden k=F6nnen. In den L=E4ndern ist
zunehmend die Tendenz zu beobachten, durch Aufstellung und =
Durchf=FChrung
von Naturschutzprogrammen auf freiwilliger Basis die f=FCr den
Naturschutz wichtigen Fl=E4chen zu sichern. Diese positive Entwicklung
soll durch =A7 3 a verst=E4rkt werden. Bei der Vertragsausgestaltung =
kann
es sich anbieten, im Rahmen des rechtlich M=F6glichen zu vereinbaren, =
da=DF
nach Ablauf des Vertrags die Grundfl=E4che wieder in die urspr=FCngliche
Nutzung zur=FCckgef=FChrt werden kann. Bedeutsam ist eine solche
Vereinbarung dann, wenn sich die Grundfl=E4chen aufgrund vertraglich
vereinbarter Ma=DFnahmen w=E4hrend der Laufzeit des Vertrags in einen
=F6kologisch wertvollen Zustand entwickelt hat. -- Die aufgrund des =A7 =
3 a
von den L=E4ndern zu erlassenden Vorschriften richten sich an die f=FCr
Naturschutz und Landschaftspflege zust=E4ndigen Beh=F6rden; andere =
Beh=F6rden
und Stellen, etwa die im Rahmen der Bauleitplanung t=E4tig werdenden
Gemeinden, sind nicht angesprochen.
Zu =A7 3 b (Ausgleich von Nutzungsbeschr=E4nkungen
in der Land- und Forstwirtschaft)
Die neue Regelung des =A7 3 b hat ihr Vorbild in =A7 19 Abs. 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie betrifft Beschr=E4nkungen der bis
dahin ausge=FCbten land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung und dadurch verursachte wirtschaftliche Nachteile, die die
Schwelle des eigentumsrechtlich noch Zumutbaren (Sozialpflichtigkeit
des Eigentums) noch nicht =FCberschreiten (Absatz 1 Satz 1). Im
Unterschied zu den in einigen L=E4ndern bereits bestehenden Regelungen
=FCber einen H=E4rte- oder Erschwernisausgleich soll =A7 3 b zu einem
Rechtsanspruch auf angemessenen Ausgleich f=FChren. In Betracht kommen
nach Nummer 1 Nutzungsbeschr=E4nkungen in Rechtsvorschriften =FCber
Schutzgebiete, insbesondere Naturschutzgebiete und Kernzonen von
Nationalparken, nach Nummer 2 Nutzungsbeschr=E4nkungen aufgrund
beh=F6rdlicher Anordnungen, z. B. =FCber Duldungspflichten. Die
Nutzungsbeschr=E4nkungen m=FCssen den Schutz bestimmter Standorte =
bezwecken
und =FCber das Ma=DF der Anforderungen hinausgehen, die sich bereits aus
den Anforderungen der guten fachlichen Praxis ergeben und einem
einzelnen oder mehreren einzelnen Land- oder Forstwirten im Interesse
des Naturschutzes also mehr abverlangen als vergleichbaren anderen. Die
"gute fachliche Praxis" ist in den Vorschriften des land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Fachrechts (z. B. des D=FCngemittelrechts, des
Pflanzenschutzrechts, des Forstrechts, der Fischereigesetze der =
L=E4nder)
sowie in =A7 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes n=E4her bestimmt. =
Die
Nutzungsbeschr=E4nkungen m=FCssen zu nachweisbaren wirtschaftlichen
Nachteilen f=FChren, z. B. durch Ertragseinbu=DFen wegen Minderernten =
oder
durch zus=E4tzliche Aufwendungen des Betroffenen. Unter den Begriff
"Bodennutzung" fallen wie bisher nicht Ma=DFnahmen, die eine =
Bodennutzung
nur vorbereiten oder ihr nur mittelbar dienen, wie Ma=DFnahmen der
Flurbereinigung oder des wasserwirtschaftlichen Kulturbaus, bauliche
oder sonstige infrastrukturelle Ma=DFnahmen (z. B. der Bau
landwirtschaftlicher Wege) und die erstmalige Begr=FCndung einer land-,
forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung (z. B. Erstaufforstung von
Heidefl=E4chen oder deren Umwandlung in Gr=FCnland). N=E4here =
Regelungen,
insbesondere =FCber die Bemessung des Ausgleichs, bleiben dem =
Landesrecht
=FCberlassen. Entsch=E4digungsanspr=FCche nach anderen Vorschriften, z. =
B.
wegen Enteignung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, schlie=DFen
Ausgleichsanspr=FCche nach =A7 3 b aus (Satz 2).
Nur die Beschr=E4nkung der ausge=FCbten land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung kann die Ausgleichspflicht
ausl=F6sen. Absatz 2 stellt klar, da=DF unter die Regelung nicht nur =
solche
Nutzungen fallen, die im Zeitpunkt oder kurz vor dem Zeitpunkt der
Beschr=E4nkung tats=E4chlich ausge=FCbt wurden. Eine vor=FCbergehende
Stillegung oder Extensivierung von Fl=E4chen, z. B. im Rahmen der
Fl=E4chenstillegung oder =E4hnlicher Programme, steht der Anwendung der
Regelung nicht entgegen, da solche Fl=E4chen ihren Charakter als land-
oder forstwirtschaftlich genutzte Fl=E4chen nicht verlieren.
Entsprechendes gilt f=FCr Rotationsbrachen und l=E4ngerfristige
Fruchtfolgen; blo=DFe Nutzungsabsichten und Optionen fallen nicht unter
die Regelung.
Die Ausgleichspflicht beschr=E4nkt sich nicht auf =
Nutzungsbeschr=E4nkungen
durch Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die nach dem Inkrafttreten
der jeweiligen Landesgesetze zur Umsetzung des =A7 3 b erlassen werden.
Nach Absatz 3 Satz 1 k=F6nnen auch fr=FChere Rechtsvorschriften oder
Anordnungen Grundlage von Anspr=FCchen sein, allerdings nur, wenn sie
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind. Damit ist
die Ausgangslage in allen L=E4ndern die gleiche, unabh=E4ngig davon, =
wann
die jeweilige Umsetzung in Landesrecht erfolgt. Die auf den
Vorschriften oder Anordnungen beruhenden Nutzungsbeschr=E4nkungen =
m=FCssen
aber jedenfalls nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist noch fortwirken
bzw. festgesetzt werden. In davorliegenden Zeitr=E4umen entstandene
wirtschaftliche Nachteile sind nicht ausgleichsf=E4hig. -- Satz 2 nimmt
insbesondere auf die Situation in den neuen L=E4ndern R=FCcksicht. =
Fr=FChere
Vorschriften bzw. Anordnungen nach DDR-Recht m=FCssen h=E4ufig aus =
Gr=FCnden
der Rechtssicherheit auf neue Rechtsgrundlagen umgestellt bzw. durch
neue Vorschriften abgel=F6st werden. Soweit dabei der r=E4umliche und
sachliche Geltungsbereich der Nutzungsbeschr=E4nkungen im wesentlichen
unver=E4ndert bleibt, wird eine Ausgleichspflicht nicht ausgel=F6st, =
auch
wenn die abl=F6senden Vorschriften (bzw. Anordnungen) erst nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Die Regelung kommt auch
den alten L=E4ndern bei der Umstellung fr=FCherer Vorschriften zugute.
Das Offenhalten des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten in
Absatz 4 entspricht der Regelung im WHG.
Zu Nummer 4 (=C4nderung des =A7 5)
In Absatz 1 wird die Raumordnungsklausel an =A7 4 Abs. 1 und 2 des
Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Bau- und
Raumordnungsgesetzes 1998 (BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S.
2081) angepa=DFt. In Absatz 2 wird der Hinweis auf das durch Artikel 11
Abs. 2 BauROG aufgehobene fr=FChere Raumordnungsgesetz durch den Verweis
auf "Raumordnungspl=E4ne" (=A7 3 Nr. 7 ROG i. d. F. des BauROG) ersetzt.
Zu Nummer 5 (=C4nderung des =A7 6)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Raumordnungsklausel aus den zu Nummer 4
genannten Gr=FCnden angepa=DFt.
Zu Nummer 6 (Neufassung des =A7 8 Abs. 7)
Die Neufassung entspricht der bisherigen Freistellung der land-, forst-
und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung in =A7 8 Abs. 7. Nach dieser
Vorschrift ist bisher Voraussetzung f=FCr die Freistellung von der
Eingriffsregelung, da=DF die Bodennutzung "im Sinne dieses Gesetzes"
(BNatSchG) ordnungsgem=E4=DF ist. Diese Begriffsbildung ist unklar und =
hat
zu einer F=FClle von Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten =
gef=FChrt.
Sie wird daher durch eine neue, klarstellende Formulierung ersetzt. Zu
dem bisherigen Zusatz "im Sinne dieses Gesetzes" wird in der
Rechtsprechung und Literatur =FCberwiegend die Auffassung vertreten, =
da=DF
wegen dieser Einschr=E4nkung die Ordnungsm=E4=DFigkeit vorwiegend unter
=F6kologischen Gesichtspunkten, wie sie in den Zielen und Grunds=E4tzen =
des
Naturschutzes und der Landschaftspflege festgelegt sind, beurteilt
werden m=FCssen. Daher wird nunmehr ausdr=FCcklich geregelt, da=DF die =
land-,
forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff
anzusehen ist, soweit die in den =A7=A7 1 und 2 genannten Ziele und
Grunds=E4tze ber=FCcksichtigt sind. Auf den mi=DFverst=E4ndlichen =
Begriff
"ordnungsgem=E4=DF" kann damit verzichtet werden. Was die in Satz 2
genannte gute fachliche Praxis ist, kann den fachgesetzlichen
Regelungen (Pflanzenschutzgesetz, D=FCngemittelgesetz, Forst- und
Fischereigesetze der L=E4nder) und dem dazugeh=F6rigen fachlichen =
Regelwerk
(z. B. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, D=FCngeverordnung) sowie =A7 =
17
Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entnommen werden. -- Satz 3
entspricht einem Bed=FCrfnis der Praxis und greift den Gedanken
"Naturschutz auf Zeit" auf. Damit soll auch ein Anreiz zu freiwilligen
Nutzungsbeschr=E4nkungen geschaffen werden (Vertragsnaturschutz). Ein
solcher Anreiz besteht i.d.R. nicht, wenn nach Beendigung der
freiwilligen Einschr=E4nkung der Bodennutzung deren Wiederaufnahme neuen
naturschutzrechtlichen Anforderungen unterworfen werden k=F6nnte.
Zu Nummer 7 (=C4nderung des =A7 12)
Die Einf=FCgung des Begriffs "Biosph=E4renreservat" in Absatz 1 Nr. 1 =
ist
Folge der Erg=E4nzung des Schutzgebietskatalogs um diesen Gebietstyp.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Erm=E4chtigung der L=E4nder, abweichende
Vorschriften zu erlassen, auch auf Biosph=E4renreservate erstreckt.
Soweit die L=E4nder eine f=F6rmliche Schutzgebietsausweisung nicht f=FCr
erforderlich erachten, k=F6nnen sie den Schutz von =
Biosph=E4renreservaten
auch in anderer Weise, z. B. durch Verwaltungsvorschriften,
sicherstellen.
Zu Nummer 8 (Einf=FCgung des =A7 14 a -- Biosph=E4renreservate)
Als neue rahmenrechtliche Schutzgebietskategorie werden
"Biosph=E4renreservate" in das BNatSchG eingef=FCgt. Die Regelung
orientiert sich inhaltlich an den allgemeinen Richtlinien der
Organisation der Vereinten Nationen f=FCr Erziehung, Wissenschaft und
Kultur (UNESCO) f=FCr die internationale Anerkennung von
Biosph=E4renreservaten. Schutzziel ist danach die Erhaltung und
Entwicklung von repr=E4sentativen nat=FCrlichen =D6kosystemtypen und der
darin enthaltenen genetischen Vielfalt. Wenn ein Teil dieser
genetischen Vielfalt die nat=FCrlichen und anthropogen bedingten
Ver=E4nderungen in der Umwelt =FCberstehen soll, mu=DF ein offenes =
System der
Erhaltung gefunden werden, in dem Bereiche unber=FChrter nat=FCrlicher
=D6kosysteme von Gebieten umgeben sind, in denen die Nutzungsformen auf
diese =D6kosysteme abgestimmt und mit ihnen vereinbar sind. Es handelt
sich damit um ein abgestuftes System, das von einer streng gesch=FCtzten
Kernzone, die vom Einflu=DF des Menschen m=F6glichst freigehalten werden
soll, bis hin zu einer Vielzahl landwirtschaftlicher T=E4tigkeiten,
siedlungsbaulicher und anderer Nutzungsarten reichen kann. Neben der
Erhaltung der Funktionsf=E4higkeit der zu sch=FCtzenden =D6kosysteme =
sollen
Biosph=E4renreservate auch der Durchf=FChrung der =F6kologischen
Umweltbeobachtung, der Forschung und wissenschaftlichen Analysen, die
die Funktion nat=FCrlicher =D6kosysteme, die Nutzungsm=F6glichkeiten =
dieser
Ressourcen und die Entwicklung von =D6kosystemen betreffen, sowie der
Umwelterziehung und -bildung dienen. Absatz 1 bestimmt, da=DF der Schutz
von Gebieten als Biosph=E4renreservate durch rechtsverbindliche
Festsetzung erfolgt. In welcher Rechtsform (Gesetz, Verordnung) dies
geschieht, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht; der
Landesgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die neue Kategorie
in Landesrecht zu =FCbernehmen. Weiterhin legt Absatz 1 in den Nummern 1
bis 5 die Unterschutzstellungskriterien im einzelnen fest. Nach Nummer
1 mu=DF das Gebiet gro=DFr=E4umig und f=FCr bestimmte Landschaftstypen
charakteristisch sein. Das Gesetz nennt, ebenso wie =A7 14 Abs. 1 Nr. 1
(Nationalparke), keine Mindestgr=F6=DFe. Das Gebiet sollte jedoch gro=DF
genug sein, um als geschlossene Einheit eine wirksame Erhaltung
gew=E4hrleisten und die verschiedenen Nutzungen ohne Konflikt =
miteinander
verbinden zu k=F6nnen und um sich als Festpunkt f=FCr die Messung
langfristiger Ver=E4nderungen in der Biosph=E4re zu eignen. F=FCr =
bestimmte
Landschaftstypen charakteristisch sind Gebiete, die sich durch
besondere nat=FCrliche Gegebenheiten auszeichnen und sich durch diese
charakteristischen Eigenschaften derart von anderen Gebieten
unterscheiden, da=DF sie mit diesen nicht verglichen werden k=F6nnen.
Anders als =A7 14 Abs. 1 Nr. 2 verlangt Nummer 2 nicht, da=DF der
fl=E4chenm=E4=DFig =FCberwiegende Teil des Gebiets die Voraussetzungen =
eines
Naturschutzgebiets erf=FCllt. Allerdings mu=DF, bezogen auf die =
Gesamtgr=F6=DFe
des Gebiets, der fragliche Bereich von gewisser Erheblichkeit sein
("wesentliche Teile" des Gebiets). Dieser Unterschied erkl=E4rt sich aus
dem kulturlandschaftlich gepr=E4gten Charakter eines =
Biosph=E4renreservats,
weshalb Nummer 2 zus=E4tzlich bestimmt, da=DF, soweit die =
Voraussetzungen
eines Naturschutzgebiets nicht gegeben sind, im =FCberwiegenden Teil
diejenigen eines Landschaftsschutzgebiets erf=FCllt sein m=FCssen. In
Teilen mu=DF das Biosph=E4renreservat auch eine nat=FCrliche oder =
naturnahe
Landschaft aufweisen (Nummer 3); auch dies ist ein ma=DFgebliches =
Merkmal
f=FCr die Charakteristik eines Gebiets. Nummer 4 hebt als Kriterium die
besondere Eigenschaft des Gebiets als durch hergebrachte vielf=E4ltige
Nutzung gepr=E4gte Landschaft mit der darin historisch gewachsenen =
Arten-
und Biotopvielfalt hervor. Die Erhaltung der durch hergebrachte
Landnutzungssysteme geschaffenen Kulturlandschaften, die Zeugnis f=FCr
eine harmonische Beziehung zwischen der einheimischen Bev=F6lkerung und
ihrer Umwelt ablegen, ist ein wichtiger Schutzaspekt. Diese
Kulturlandschaften spiegeln h=E4ufig Jahrhunderte menschlicher
Erfahrungen wider und k=F6nnen wertvolle Informationen im Hinblick auf
moderne Landnutzungs- und Bewirtschaftungspraktiken liefern. Solche
Gebiete k=F6nnen durch ihre Einbeziehung in ein Biosph=E4renreservat mit
dazu beitragen, das Bewu=DFtsein der einheimischen Bev=F6lkerung um ihre
alten Traditionen wachzuhalten. Auch kann durch den Einsatz neuer
wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse die Basis f=FCr eine
Verbesserung der vorhandenen M=F6glichkeiten der Existenzsicherung
geschaffen werden, ohne da=DF diese Traditionen in Frage gestellt =
werden.
Biosph=E4renreservate dienen auch der Erhaltung genetischer Ressourcen.
Auf diese Ressourcen kann u. a. zum Zwecke der Wiederansiedlung und
Verwendung heimischer Arten, Sorten, Landsorten und Rassen in Gegenden,
in denen sie ausgerottet oder aus der Landschaft verdr=E4ngt worden =
sind,
zur=FCckgegriffen und so die Stabilit=E4t und Vielfalt der regionalen
=D6kosysteme verbessert werden. Diesen genetischen Ressourcen kommt auch
im Rahmen des Landschaftsschutzes gro=DFe Bedeutung zu.
Biosph=E4renreservate dienen -- entsprechend den UNESCO-Kriterien --
insbesondere auch dazu, in beispielhafter Weise die Naturg=FCter
besonders schonende Wirtschaftsweisen zu entwickeln oder zu erproben.
Dies wird durch Nummer 5 festgelegt.
Absatz 2 entspricht =A7 14 Abs. 2 Satz 1 und legt mit der Verweisung auf
Regelungen f=FCr Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete fest,
da=DF inhaltlich als Schutz-, Pflege- und Entwicklungsma=DFnahmen alle
Ma=DFnahmen in Betracht kommen, die auch hinsichtlich der genannten
Schutzgebietskategorien Anwendung finden k=F6nnen; hierbei werden
aufgrund der Gro=DFr=E4umigkeit und Besiedlung allerdings umfangreichere
Ausnahmen von den Verboten und Geboten erforderlich sein.
Zu Nummer 9 (=C4nderung des =A7 15 Abs. 2)
Die =C4nderung ist Folge der Streichung des =A7 1 Abs. 3 und der =
Einf=FCgung
des neuen =A7 2 Abs. 3.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift bestimmt gem=E4=DF Artikel 75 Abs. 3 GG eine Frist von =
drei
Jahren, innerhalb derer die Rahmenvorschriften durch entsprechende
Landesvorschriften umgesetzt werden m=FCssen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt die Befugnis zur Bekanntmachung des ge=E4nderten
Gesetzes durch das Bundesministerium f=FCr Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des =C4nderungsgesetzes.

24.03.1998 nnnn